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Winterwartung an Bushaltestellen außerhalb geschlossener Ortslage

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LG Aachen – Az.: 12 O 430/17 – Urteil vom 24.05.2018

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 1.062,56 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 29.1.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen Klägerin und das beklagte Land zu je ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Vorfall vom 5.1.2017 an der Bushaltestelle in Simmerrath-Woffelsbach. Die Kläger wohnte seinerzeit in dem Ortsteil, der über rund 500 Einwohner und eine Bushaltestelle verfügt, die an der Landstraße L 128 liegt.

Die Klägerin erlitt neben einer Schädelprellung eine Handgelenkdistorsion und befand sich in fachärztlicher Behandlung. Ausweislich der schriftlichen Rechnung vom 3.4.2017 zahlte sie für den ärztlichen Bericht insgesamt 62,65 EUR, Bl. 14.

Die Klägerin behauptet, am 5.1.2017 bei winterlichen Verhältnissen mit der Buslinie 68 vom Busbahnhof in Simmerath in dem Ortsteil Woffelsbach gefahren zu sein. Sie sei gegen 15 Uhr an der Bushaltestelle ausgestiegen. Obwohl sie sich festgehalten und Winterschuhe getragen habe, sei sie infolge winterlicher Glättebildung zum Sturz gekommen. Dabei habe sie die attestierten Verletzungen erlitten. Die Klägerin ist der Auffassung, das beklagte Land habe seine Amtspflichten verletzt und ein Schmerzensgeld von 2.000,- EUR sei insbesondere angemessen, weil das beklagte Land mehrfach seine Zuständigkeit geleugnet habe.

Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie 62,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über das Basiszinssatz seit dem 29.1.2017 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe weiterer 147,56 EUR zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Auffassung, eine Räum- und Streupflicht bestehe nicht, weil sich die Bushaltestelle außerhalb einer geschlossenen Ortslage befinde. Zudem komme dem Ortsteil Woffelsbach in den Wintermonaten nur eine verschwindend geringe Verkehrsbedeutung zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten de[…]


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