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Verkehrsicherungspflicht einer Gemeinde – Übertragung auf Dritte und Haftung

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OLG Celle
Az.: 9 U 198/03
Urteil vom 28.01.2004
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 4 O 4797/01

 
Leitsatz:
Es ist rechtlich zulässig, wenn die Gemeinde die sie grundsätzlich treffende Räum und Streupflicht auf eine Fachfirma überträgt; sie haftet dann lediglich für ein Verschulden bei der Auswahl dieser Firma, sofern es sich etwa nicht um eine als zuverlässig anerkannte Fachfirma handelt, oder für einen Verstoß gegen die bei ihr verbleibende Pflicht zur Kontrolle des von ihr beauftragten Unternehmens, wobei allerdings – auch an Wintertagen – keine Überprüfung „rund um die Uhr“ erforderlich ist, vielmehr vereinzelt durchgeführte Kontrollen („Stichproben“) ausreichen.

In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2004 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e

Die Berufung ist unbegründet; dem Kläger steht kein Schmerzensgeldanspruch wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen die Beklagte zu.

1. Der Vorwurf mangelnder Erfüllung der sie grundsätzlich treffenden Streupflicht kann der Beklagten nicht gemacht werden.

Zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahrensituation, also zum Räumen und Streuen des Fußweges, war die Beklagte selbst nicht (mehr) verpflichtet, da sie diese Aufgaben – was zulässig ist – der Firma ####### übertragen hat. Ein Auswahlverschulden der Beklagten ist insofern nicht erkennbar: Wie vom Kläger nicht bezweifelt worden ist, handelt es sich bei der Firma ####### um eine „anerkannte Fachfirma“, die die Beklagte ohne weiteres mit der Vornahme der entsprechenden Arbeiten betrauen durfte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Rechtsposition der durch die Verkehrssicherungspflicht Geschützten durch die Übertragung der Aufgaben an eine finanziell nicht leistungsfähige oder völlig ungeeignete Person beeinträchtigt hätte (vgl. dazu etwa Wagner in: MünchKomm. zum BGB, 4. Aufl., 2004, § 823 Rdn. 286 ff.).

Damit verengte sich die bei der Beklagten bestehen bleibende Sicherungspflicht auf die gebotene Kontrolle des von ihr beauftragten Unternehmens. Diese[…]


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