BVerfG
Az.: 2 BvR 443/01
Beschluss vom 19.8.2002
In dem Verfahren hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. August 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
A.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die vom Bundesverfassungsgericht bereits entschiedene Frage der Grundrechtsbindung des kirchlichen Gesetzgebers bei der Erhebung von Kirchensteuer.
1. Im Land Schleswig-Holstein sind Rechtsgrundlagen für die Erhebung der evangelischen Kirchensteuer das Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz – KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1975 (GVOBl S. 219), zuletzt geändert am 24. Oktober 1996 (GOVBl S. 652), das Kirchensteuergesetz der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 8. Oktober 1978 (GVOBl NEK S. 409) in der Fassung vom 21. November 1990 (Kirchensteuerordnung) und das Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) vom 8. Oktober 1978 (GVOBl NEK S. 415).
Die maßgeblichen Vorschriften des (staatlichen) Kirchensteuergesetzes lauten:
§ 1 (Steuerberechtigung)
(1) Die evangelisch-lutherischen Landeskirchen und die Katholische Kirche erheben im Lande Schleswig-Holstein Kirchensteuern auf Grund eigener Steuergesetze und -verordnungen. Diese gelten für alle Glieder der evangelischen Kirchen oder der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Schleswig-Holstein haben.
(2) Die Kirchen regeln
1. die Zuständigkeit der Steuererhebung im kirchlichen Bereich,
2. Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht,
3. die Erhebung von Kirchensteuern im Rahmen des § 3 Abs. 1,
4. das Rechtsbehelfsverfahren im kirchlichen Bereich,
5. das Besteuerungsverfahren, soweit die Kirchensteuern von ihnen verwaltet werden.
§ 2 (Kirchliche Steuergesetze und -verordnungen)
Die kirchlich[…]