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Kollision eines von einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahrenden mit einem Wartepflichtigen

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OLG München – Az.: 10 U 3516/17 – Urteil vom 18.05.2018

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 20.10.2017 wird das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.09.2017 (Az. 22 O 80/17) dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2. Die Berufung der Klägerin vom 07.11.2017 wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I. Bei der Einfahrt vom klägerischen Grundstück in die Straße „Am Sonnenhügel“ hatte die Klägerin die Gefährdung der Beklagten zu 1) als Teilnehmerin des fließenden Verkehrs gem. § 10 StVO auszuschließen und die höchste Sorgfaltsanforderung zu erfüllen, welche die StVO kennt. Dies gilt auch gegenüber einem Verkehrsteilnehmer der aus einer wartepflichtigen Seitenstraße erst in die Straße einbiegt, in die auch der aus der Grundstücksfahrt Einfahrende hineinfahren möchte (vgl. BayObLG St. 1969, 60). Das Ausfahren endet erst, wenn sich der Einbiegende in zügiger Fahrt in den fließenden Verkehr eingeordnet oder sein Fahrzeug verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt hat (OLG Düsseldorf VersR 1981, 754 = VRS 60 [1981] 420 m.w.N.; OLG Köln VRS 109 [2006] 99 = OLGR 2006, 7 = DAR 2006, 27 = VerkMitt 2006, 18 Nr. 19; OLG Celle NZV 2006, 309; KG VRS 112 [2007] 332 [335] = NZV 2007, 359; Jagow/Janker/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 10 Rz. 10 a.E.; Senat, Urteil vom 20.05.2011 – 10 U 3958/10, juris). Dies war hier nicht der Fall. Gegen den gegen § 10 StVO Verstoßenden gilt ein Anscheinsbeweis, den er zu erschüttern hat, was der Klägerin nicht gelungen ist. Die Beklagte zu 1) durfte angesichts der geringen Geschwindigkeiten auch darauf vertrauen, dass die Klägerin, die nach dem Sachverständigengutachten die Beklagte zu 1) in der Annäherung unproblematisch bei Blickzuwendung erkennen hätte können, ihr Vorfahrtsrecht achtet und von einer Einfahrt in den fließenden Verkehr Abstand nimmt. Einen Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) hat die Klägerin nicht bewiesen. Da der Verkehrsverstoß der Klägerin so schwer wiegt, tritt auch eine etwaige Haftung der Beklagten a[…]


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