LG Saarbrücken – Az.: 16 O 186/15 – Urteil vom 29.05.2018
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger – über den außergerichtlich gezahlten Betrag von 4.000 € hinaus – ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 €, zuzüglich Zinsen aus diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jegliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 08.01.2014 in … zu ersetzen, soweit diesbezügliche Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
3. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 424,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 05.05.2015 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite 18 %, Beklagtenseite 82 %.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Der Unfall ereignete sich am 08.01.2014 gegen 7:30 Uhr zwischen dem Kläger als Fußgänger und dem Pkw des Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches von dem Beklagten zu 1) gesteuert wurde, und welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Der Kläger überquerte die Straße „…“ neben der … in …. Er wollte über die Straße zu der auf der gegenüberliegenden Seite befindlichen Treppe als Aufgang zur … gelangen.
Auf die eingereichten Lichtbilder der Ermittlungsakte, insbesondere Bild 1 (Anlage der Klageschrift, Bl. 11 d.A.), wird Bezug genommen.
Zum Zeitpunkt des Unfalls herrschte Dunkelheit.
Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Pkw auf der Straße … . Diese verläuft in der Annäherung an die Schadensörtlichkeit zunächst gerade. Nach 16 Zufahrten zu einem größer flächigen Parkplatzgelände vorhanden, linksseitig sind Parktaschen gelegen. Im weiteren Verlauf verläuft die Straße in einem 90° Winkel nach links durch eine Unterführung in einen Gebäudeinnenhof mit Parkplätzen. Geradeaus führt die Straße in eine Tiefgarage.
Der Beklagte zu 1) wollte nach links in diesen Innenhof einfahren.
Vor dem Pkw des Beklagten zu 1) befand sich zunächst eine […]