LG Wuppertal – Az.: 9 S 212/17 – Urteil vom 24.05.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen, 12 C 271/16, vom 3.11.2017 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, auf ihrem Grundstück Solingen, Gemarkung T, Flur x, Flurstücke xx und xxx, zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin, Solingen, Gemarkung T, Flur x, Flurstück xx (G 10) einen Notweg zu dulden gegen Zahlung einer jährlich im Voraus zu entrichtenden Rente von 150,- EUR, wobei das Notwegerecht nur zum Befahren mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug eingeräumt wird und nur in folgenden Bereichen: Flurstück xx: Dreieck mit vom Scheitelpunkt der Flurstücke #, ## und xx ausgehenden ca. 4m langen Katheten; Flurstücke xx und xxx: Das von der Giebelwand des Gebäudes G 8 und dem Scheitelpunkt der Flurstücke #, xx und xxx gebildete Dreieck in – vom Flurstück # aus gesehen – einer Tiefe eines Rasengittersteines (ca. 50cm). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in einer Hofschaft in R. Sie streiten darüber, ob die Klägerin ein Notwegerecht in Anspruch nehmen darf.
Das mit einem Wohnhaus bebaute und zum Teil als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesene Grundstück der Klägerin kann zu Fuß über einen öffentlichen Weg, dagegen mit einem PKW, so die Klägerin, nur über das benachbarte Grundstück der Beklagten erreicht werden. Seitdem die Klägerin ihr Grundstück 2001 erworben hatte, war sie über die auf dem Foto, Bl. 87 der Akten, abgebildete dreieckige Fläche der Beklagten gefahren, um zu ihrem Grundstück zu gelangen. Ende 2015 kündigte die Beklagte an, die Durchfahrt zu sperren und legte in Umsetzung dieser Ankündigung im Herbst 2016 Pflanzsteine auf die genannte dreieckige Fläche.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Benutzung des Dreiecks als Zuwegung durch Begehen und Befahren zum Grundstück der Klägerin zu dulden, jedoch nur und zur Teilklageabweisung führend, Zug um Zug gegen eine jährlich im voraus zu zahlende Rente i.H.v. 150 EUR. Der Anspruch ergebe sich aus § 917 I BGB. Das Grundstück der Klägerin verfüge nicht über eine Anbindung an den öffentlichen Verkehr, der mit einem PKW erreichbar sei. Für eine bedürfnisgerechte Benutzung ihres Grundstücks sei ein […]