Landgericht Potsdam
Az.: 2 O 49/04
Urteil vom 21.07.2004
In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam auf die mündliche Verhandlung vom 21.07.2004 für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV: Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.500,– Euro, wovon auf den Feststellungsantrag 1.500 entfallen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufhebung einer von dieser für sein Nutzerkonto bei der Beklagten ausgesprochenen Sperre sowie auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht in Anspruch.
Der Kläger ist seit dem 01.05.2001Mitglied bei der Beklagten, mindestens ab Januar 2003 vertreibt er über sein Mitgliedskonto. Waren seiner Ehefrau, die seit 1997 ein Handelsunternehmen betreibt, in dem der Kläger angestellt ist. Über das genannte Nutzungskonto wickelt der Kläger verschiedentlich auch Käufe ab. Dem Vertragsverhältnis zu der Beklagten liegen deren allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Derartige Aktualisierungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten werden Vertragsbestandteil zu den bisherigen Nutzern dann, wenn diese den ihnen übermittelten geänderten AGB nicht binnen 2 Wochen nach Empfang der Änderungsmitteilung widersprechen. Im Vertragsverhältnis zum Kläger galten zuletzt die bis zum 31.05.2003 von der Beklagten verwandten allgemeinen Geschäftsbedingungen, für deren Regelungen im einzelnen auf die Anlage B1 Bezug genommen wird.
Am 30.05.2003 ließ die Beklagte das Nutzungskonto des Klägers des Klägers mit sofortiger Wirkung sperren, der Kläger hatte von diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr festzustellen, ob und ggf. in welcher Höhe auf seine Angebote Gebote eingegangen waren. Die Sperre teilte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 30.05.2003 mit, wobei sie sich zur Begrü[…]