Wie Gerichte Gebühren für Rückauflassungsvormerkungen bemessen
Bei der Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung kommt die Frage der Gebührenbemessung auf. Es geht um den zugrunde zu legenden Wert, von dem sich die Gebühren berechnen. Eine Rückauflassungsvormerkung dient der Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs auf ein Grundstück. Solche Ansprüche ergeben sich oft aus Verträgen mit Rückübertragungsklauseln.
Entscheidend ist, ob für diese Art der Vormerkung der volle Wert des Grundstücks anzusetzen ist oder lediglich ein Bruchteil davon. Je nachdem fallen die Kosten höher oder niedriger aus. Es besteht Diskussionsbedarf darüber, wie derartige Vormerkungen richtig zu bewerten sind. Eine Grundsatzentscheidung eines Gerichts kann hier Klarheit schaffen.
Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig zu diesem Thema zusammengefasst und erläutert.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Braunschweig hat den ursprünglichen Gebührenbeschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt Northeim – abgeändert.
Der Wert für die Rückauflassungsvormerkungen wurde auf die Hälfte des ursprünglichen Wertes reduziert, entsprechend § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG.
Dies reflektiert die Auffassung, dass Rückauflassungsvormerkungen zur Sicherung eines Rückforderungsrechts dienen, welches von bestimmten Bedingungen abhängig ist.
Die Begründung für die Reduzierung basiert auf der weitgehend vertretenen Meinung, dass derartige Vormerkungen nicht den vollen Wert des Grundstücks repräsentieren, da der Rückübertragungsfall ungewiss ist.
Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer kostenangemessenen Bewertung der Vormerkungen, die das potenzielle Risiko und die Ungewissheit des Rechts berücksichtigt.
Die Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich, da das Grundbuchamt den vollen Wert angesetzt hatte, was durch das OLG korrigiert wurde.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an dem Gebühreninteresse des Beschwerdeführers.
Das Gericht übertrug das Verfahren an den Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles.