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Bewirtungsvertrag – Beweiswert einer Getränke-Strichliste

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AG Brandenburg, Az.: 31 C 137/14, Urteil vom 08.03.2016

1. Die Beklagte zu 2.)/Widerklägerin wird verurteilt, an die Klägerin/Widerbeklagte einen Betrag in Höhe von 633,10 Euro brutto zu zahlen, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Rechnung über den zu zahlenden Gesamtbetrag hinsichtlich der am 06.09.2013 in der Gaststätte „…“ konsumierten Speisen und Getränke, welche die Beklagte zu 2.)/Widerklägerin als Rechnungsempfängerin ausweist und zudem als Umsatzsteuernachweis gegenüber dem Finanzamt im Sinne des § 14 UStG geeignet ist.

2. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin/Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte werden verurteilt, der Beklagten zu 2.)/Widerklägerin über die anlässlich des Firmenjubiläums der Beklagten zu 2.)/Widerklägerin am 06.09.2013 in der Gaststätte „…“, gelegen … konsumierten Speisen und Getränke eine Rechnung mit den Rechnungspflichtangaben des § 14 UStG zu erstellen und auszuhändigen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin/Widerbeklagte 71% der Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) in voller Höhe und zudem auch noch 71% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.)/Widerklägerin zu tragen. Zudem haben die Klägerin/Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 29% der Gerichtskosten und 29% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.)/Widerklägerin zu tragen. Der Drittwiderbeklagte hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten im Übrigen selbst zu tragen.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin/Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung des Beklagten zu 1.) und der Beklagten 2.)/Widerklägerin im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1.) bzw. die Beklagten 2.)/Widerklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 19.06.2014 auf 794,90 Euro, ab dem 20.06.2014 auf 694,40 Euro und seit dem 13.03.2015 auf 976,19 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Dan Grytsku/Bigstock[…]


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