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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arzt- bzw. Krankenhaushaftung – Schädigung durch Spinalanästhesie

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LG Köln – Az.: I-5 U 63/15 – Urteil vom 23.05.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.3.2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 192/13 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31.12.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung vom Juli 2005 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4242,35 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 40%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Beklagte zu 1) ist Trägerin des K-Krankenhauses in S, der Beklagte zu 2) ist dort tätiger Facharzt für Anästhesiologie und Chefarzt der Anästhesie.

Die am 12.02.1950 geborene Klägerin erlitt am 28.12.2004 bei einem Unfall eine Sprunggelenksfraktur links mit Syndesmosenruptur. Diese wurde im Haus der Beklagten zu 1) am 28.12.2004 im Wege der offenen Reposition mit Osteosynthese operativ versorgt. Dabei wurde durch den Beklagten zu 2) eine Spinalanästhesie vorgenommen.

(Symbolfoto: Roman Zaiets/Shutterstock.com)

Im Juli 2005 sollte das Osteosynthesematerial im Haus der Beklagten zu 1) entfernt werden. Die Aufklärung, deren Inhalt und Umfang streitig ist, erfolgte am 07.07.2005. Die Operation wurd[…]


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