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Pachtvertragskündigung wegen Krankheit oder Lockdown zulässig

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Gaststättenpacht in der Corona-Pandemie: Gericht weist Klage ab
Gaststättenpächter kündigt Pachtvertrag während Corona-Pandemie und verstirbt kurz darauf. Der Erbe des Pächters kündigt den Pachtvertrag erneut und gibt die Vollmachtsurkunde nicht zurück. Die Klägerin fordert den Pachtzins und eine Schadensersatzsumme. Das Landgericht weist die Klage ab und gibt der Widerklage des Beklagten statt, da das Pachtverhältnis durch die Kündigung während der Corona-Pandemie beendet wurde. Der Beklagte muss dennoch Wassergeldpauschalen und Pachtzinsen bis September 2021 zahlen. Die Klägerin muss die Vollmachtsurkunde herausgeben. Der Klageantrag auf Schadensersatz wird abgewiesen.

Eine Berufung der Klägerin wurde nun zurückgewiesen. Sie bemängelte, dass das Landgericht aufgrund von Corona-Maßnahmen das Kündigungsrecht anerkannt hatte. Das Gericht habe dabei jedoch nicht §313 BGB und Art. 240 §7 EGBGB berücksichtigt und keine Auseinandersetzung mit §548 Abs. 1 BGB und der Schlüsselrückgabe vorgenommen. Das Gericht hatte zudem die Corona-Hilfen nicht in Betracht gezogen und die Schadenspositionen der Klägerin als abenteuerlich bezeichnet. Auch die Widerklage wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Klägerin forderte die Zahlung von Pachtzins und Wassergeldpauschale sowie einen Kostenvorschuss zur Beseitigung von Schäden in der Pachtsache. Das Gericht wies die Berufung in allen Punkten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts.[…]

OLG Zweibrücken – Az.: 7 U 57/21 – Urteil vom 02.09.2022

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 13.04.2021 (Az. 4 O 284/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a) Pachtzins in Höhe von 1.387,96 Euro sowie eine Wassergeldpauschale in Höhe von 72,59 Euro für den Monat Mai 2020 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.05.2020 zu zahlen;

b) Pachtzins in Höhe von 1.387,96 Euro sowie eine Wassergeldpauschale in Höhe von 72,59 Euro für den Monat Juni 2020 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2020 zu zahlen;

c) Pachtzins in Höhe von 1.387,96 Euro sowie eine Wassergeldpauschale in Höhe von 72,59 Euro für den Monat Juli 2020 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.07.2020 zu zahlen;

d) Pachtzins in Höhe von 1.387,96 Euro sowie eine Wassergeldpauschale in Höhe von 72,59[…]


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