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Videoüberwachung des Sondereigentums in WEG-Anlage zulässig?

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AG Schöneberg, Az.: 771 C 82/16, Urteil vom 02.06.2017

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Schöneberg, WEG Abteilung 771, auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.2017 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Foto: elenathewise / Bigstock

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft B. Straße in B..

Die Wohnungseigentümer T. und S. sind Sondereigentümer der nebeneinander liegenden Stellplätze …..in der Tiefgarage der Anlage. Im Bereich der Stellplätze ist an der Wand ein Sprengwasserzähler angebracht.

In der Vergangenheit kam es im Bereich dieser beiden Stellplätze mehrfach zu Unannehmlichkeiten sowie zu einer Sachbeschädigung durch Unbekannte.

In der Eigentümerversammlung vom 25.05.2016 fassten die Wohnungseigentümer zu TOP 8 (laufende Nummer 90 der Beschlusssammlung) den Beschluss, dass die Wohnungseigentümer T. und S. eine Überwachungskamera in der Tiefgarage auf eigene Kosten einbauen dürfen, um ihr Eigentum besser überwachen und schützen zu können.

Der Beschluss wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 09.01.2017 für ungültig erklärt.

In der Eigentümerversammlung vom 02.11.2016 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich zu TOP 2 den folgenden „Klarstellungsbeschluss der lfd. Nur. 90 der Beschlusssammlung“:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass die zur laufenden Nummer 90 der Beschlusssammlung erteilte Genehmigung dahingehend eingeschränkt wird, dass die Installation einer Überwachungskamera nur dergestalt erfolgen darf, dass mehr als der Bereich der Stellplätze 17 und 18 von der installierten Kamera nicht erfasst werden darf.

Zu diesem Zweck wird den Eigentümern T. und S. erlaubt, an der Garagendecke mittig zwischen den Stützpfeilern der Stellplätze 17 und 18 eine Kamera so anzubringen, dass diese von dort die Außenwand erfasst, hier wiederum begrenzt durch jene links und […]


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