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Umsatzsteuer im Gewerbemietrecht

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Gewerbemiete mit Umsatzsteuer – Was Mieter und Vermieter wissen sollten
Sie sind Vermieter einer Gewerbeimmobilie und fragen sich, ob Sie Ihren gewerblichen Mietern die Umsatzsteuer auf ihre Miete in Rechnung stellen können? Auch wenn Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien eigentlich steuerfrei sind, kann ein Verzeicht auf die Befreiung durchaus sinnvoll sein. In diesem Artikel werden wir beide Seiten der Medaille beleuchten, damit Sie eine fundierte Entscheidung darüber treffen können, ob Sie Ihren Mietern die Umsatzsteuer in Rechnung stellen wollen oder nicht.
Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien grundsätzlich umsatzsteuerfrei.
Trotz grundsätzlicher Steuerbefreiung auf Vermietungen von Immobilien Umsatzsteuer auf Gewerbeimmobilien erheben: Der Vermieter hat die Möglichkeit, auf eine Befreiung nach dem $ 4 Nr. 12a UstG des Umsatzsteuergesetzes zu verzichten. Dies wird in dem § 9 Absatz 1 UStG beschrieben. (Symbolfoto: Pickadook/Shutterstock.com)

Dem reinen Grundsatz nach sind Einkünfte, die aus der Immobilienvermietung heraus generiert werden, gem. § 4 Nr. 12a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch der § 9 UStG von besonderer Bedeutung, da in diesem Paragrafen beschrieben wird, dass ein Vermieter ebenfalls im Sinne des § 12 UStG die Möglichkeit hat, auf die Befreiung zu verzichten. Obgleich der Verzicht auf die Befreiung auf die Umsatzsteuer in erster Linie nach einer wirtschaftlich ungünstigen Entscheidung klingt, so wird diesbezüglich gern von einer Umsatzsteueroptimierung gesprochen. Es gibt im Hinblick auf die Umsatzsteuer nämlich erheblich mehr Rahmenkriterien zu beachten, als es auf den ersten Blick erscheint.
Was unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht?
Dem gesetzgeberischen Grundsatz nach müssen sämtliche Einnahmen, die aus der Vermietung bzw. Verpachtung von Fahrzeugabstellplätzen sowie von Maschinen nebst Vorrichtungen jeglicher Art – sofern sie einer Betriebsanlage zugehörig sind, versteuert werden. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Einnahmen aus der Vermietung bzw. Verpachtung von Schlaf- bzw. Wohnräumlichkeiten, welche für den Zweck einer Fremdenbeherbergung dienen. Damit sind auch Campingplätze etc. gemeint.

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