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Bußgeldbescheid Zustellung – Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist

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Bußgeldbescheid-Zustellung entscheidend: Verfahren eingestellt wegen Zustellmängeln.
In einem aktuellen Fall hat ein Gericht entschieden, dass für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist und deren Verlängerung in Bußgeldverfahren der Nachweis des Zugangs des Bußgeldbescheids beim Betroffenen entscheidend ist. Die Heilung von Zustellungsmängeln ist nur möglich, wenn die zustellberechtigte Person das Schriftstück tatsächlich erhält und eine gesetzliche Zustellvollmacht vorliegt.

Im vorliegenden Fall kam eine Heilung des Zustellmangels nicht in Betracht, da der Verteidiger mangels nachgewiesener Vollmacht nicht zustellberechtigt war. Das Gericht stellte das Verfahren ein, da der Aufwand für die Aufklärung der Zustellfrage in diesem Fall unverhältnismäßig gewesen wäre, insbesondere da der Betroffene verkehrsrechtlich unvorbelastet ist und kein Regelfahrverbot verhängt wurde. Die Staatsanwaltschaft stimmte der Einstellung des Verfahrens zu.

Die Kostenentscheidung beruhte auf der gesetzlichen Regelung. Hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen entschied das Gericht, diese ausnahmsweise nicht der Staatskasse aufzuerlegen, da dem Betroffenen in diesem Stadium noch keine bußgeldrechtliche Vorwerfbarkeit zugeschrieben werden konnte, er jedoch weiterhin dringend verdächtig ist, die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 4211 Js 13113/22 – Beschluss vom 26.01.2023

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Landstuhl durch den Richter am 26.01.2023 beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Der Betroffene hat seine not-wendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe:
(Symbolfoto: Chiarascura/Shutterstock.com)

Entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörde kommt es im vorliegenden Fall für die Unter-brechung der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG sowie für deren Verlängerung nach § 26 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 StVG auf einen Nachweis des Zugangs des Bußgeldbescheids beim Betroffenen an. Aus der von der Verwaltungsbehörde (der Sache nach) in Bezug g[…]


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