OLG Düsseldorf – Az.: IV – 2 RBs 171/19 – Beschluss vom 06.12.2019
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 2. Senat für Bußgeldsachen am 06.12.2019 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 6. August 2018 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
1. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen aufrechterhalten.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Oberhauen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h zu einer Geldbuße von 660 Euro verurteilt und ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang (vorläufig) Erfolg.
1. Das angefochtene Urteil genügt nicht den Anforderungen, die von der Rechtsprechung bei der Fahreridentifizierung anhand eines Beweisfotos gestellt werden (vgl. grundlegend: BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420; statt vieler: Senat NZV 1994, 445; OLG Hamm VRS 92, 27; VRS 93, 349; NStZ-RR 2009, 250; OLG Koblenz NZV 2010, 212, 213). Danach gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen folgendes:
Wird in dem Urteil gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen. Bestehen allerdings nach Inhalt und Qualität des Fotos Zweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers oder fehlt (wie hier) eine eindeutige Bezugnahme, so muss der Tatrichter angeben, aufgrund welcher auf dem Foto erkennbaren Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat.
Bei der Beschreibung von Identifizierungsmerkmalen genügt der Hinweis auf „Übereinstimmungen“ nicht, vielmehr ist mit beschreibenden Adjektiven zu veranschaulichen, worin die Übereinstimmungen bestehen. Daran fehlt es hier.
Dieses Versäumnis wird auch nicht dadurch geheilt, dass das Amtsgericht die Ausführungen der anthropologischen Sachve[…]