ArbG Gelsenkirchen – Az.: 1 Ca 204/18 – Urteil vom 11.06.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 14.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Abfindungszahlung aus einem Sozialplan.
Der 1959 geborene Kläger war bei der Beklagten als Löter zuletzt mit einem Bruttomonatsentgelt von 2.741,66 EUR beschäftigt. Gemäà § 36 SGB VI ist der frühestmögliche Zeitpunkt für die Inanspruchnahme von Altersrente für den Kläger der 01.05.2022.
Wegen einer mit der Restrukturierung einhergehenden Betriebsänderung an den Standorten in H und S schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten am 09.06.2016 im Rahmen einer Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht H1 einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan.
In dem Sozialplan ist unter II. mit der Ãberschrift „Abfindungsleistungen“ geregelt (Bl. 5 ff. der GA):
„2. Höhe der Abfindung/Begriffsbestimmungen/Zulagen
a) Sockelbetrag
Jeder anspruchsberechtigte Arbeitnehmer gemäà Ziffer 1) erhält einen mit weiteren hier geregelten Leistungen nicht anrechenbaren Sockelbetrag in Höhe von 14.000 EUR brutto.
b) Formel
Die Höhe der Abfindungszahlung (Brutto) in Euro errechnet sich nach folgender Formel:
Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt x 1,3
c) Bruttomonatsentgelt
…
g) Höchstgrenze
Unabhängig davon ist die Abfindung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab Vollendung des 58.Lebensjahres auf einen Betrag begrenzt, der – unter Anrechnung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 24 Monaten 80% des Bruttoentgelts entspricht, das der Arbeitnehmer vom Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Altersrente beanspruchen könnte.
Arbeitnehmer, die unmittelbar im Anschluss an den im Rahmen dieser Betriebsänderung betrieblich veranlassten Wegfall des Arbeitsplatzes eine gekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können, haben lediglich Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Sockelbetrages gemäà Ziffer II, 2 a).
3. Jubiläumszahlung
… .
7. Entstehen, Fälligkeit, Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs bzw. der Zuschläge
Der Abfindungsanspruch bzw. Ansprüche auf Zuschläge (nachfolgend gemeinsam „Abfindungsanspruch“) werden mit der rechtlichen Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses fällig…“
Zu dem Sinn und Zweck der Regelungen im Sozialplan zur Bemessung der Abfindungshöhe fÃ[…]