OLG Hamm – Az.: III-4 RBs 174/18 – Beschluss vom 14.06.2018
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen.
3. Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überholens bei unklarer Verkehrslage eine Geldbuße in Höhe von 145 Euro festgesetzt. Es geht dabei von folgenden Feststellungen aus:
„Der Betroffene befuhr am 23.09.2017 gegen 15.30 Uhr mit seinem PKW Opel, amtliches Kennzeichen X, die Q Straße in I in Fahrtrichtung I. Vor ihm fuhr der Zeuge C mit seinem PKW Kia, amtliches Kennzeichen Y. Als dieser kurz vor der Kreuzung Q Straße/J Straße seine Fahrt verlangsamte, ohne jedoch einen Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen, setzte der Betroffene mit seinem Fahrzeug zum Überholen an. Als der Betroffene sich in Höhe des Fahrzeugs des Zeugen C befand, lenkte dieser sein Fahrzeug nach links um in die J Straße abzubiegen. Es kam zu einer Kollision der Fahrzeuge.“
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und erhebt eine Verfahrensrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, sein Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) war die Rechtsbeschwerde durch den mitunterzeichnenden Berichterstatter R als Einzelrichter zuzulassen (Tenor zu Ziff. 1) und die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu übertragen (Tenor zu Ziff. 2, § 80a Abs. 3 OWiG).
III.
Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG). Die bisherigen Feststellungen ergeben einen Verstoß gegen §§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 49 StVO durch ein Überholen bei unklarer Verkehrslage nicht.