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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsabgeltung: Verwirkung des Anspruchs

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ArbG Karlsruhe, Az.: 7 Ca 214/17

Urteil vom 16.03.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf € 1.306,38 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten Urlaubsabgeltung.

Symbolfoto: deagreez/Bigstock

Die Beklagte befindet sich in Liquidation. Sie betrieb ein Unternehmen mit Personen- und Sachtransporten. Zum 30.06.2015 hat sie ihren Betrieb eingestellt. Sie kündigte dem bei ihr beschäftigten Kläger mit Schreiben vom 26.02.2015 zum 30.04.2015. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers belief sich auf € 1.258,00. Er hatte 24 Urlaubstage im Jahr. Der Kläger war vom 01.04.2015 bis zum 14.04.2015 arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 15.05.2015 hat der Kläger eine neue Arbeitsstelle. Deswegen einigten sich die Parteien auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen zum 14.04.2015. Mit Schreiben vom 11.05.2016 forderte der Kläger Entgelt für die Monate März und April 2015. Dieses hatte die Beklagte bereits im Januar 2016 bezahlt. Mit Email vom 09.03.2017 verlangte der Kläger Urlaubsabgeltung. Das lehnte die Beklagte mit Email vom 21.05.2017 ab. Mit seiner am 28.08.2017 eingegangenen, der Beklagten am 30.08.2017 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Urlaubsabgeltungsanspruch weiter.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, ihm stünden noch 19 Urlaubstage aus dem Jahr 2014 und acht Urlaubstage aus dem Jahr 2015 zu, die er krankheitsbedingt nicht habe nehmen können und auch nicht von seinem neuen Arbeitgeber erhalten habe. Deswegen habe die Beklagte ihm die nicht genommenen Urlaubstage abzugelten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.306,38 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.03.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger habe seinen Urlaubsabgeltungsanspruch verwirkt. Sie habe nach so langer Zeit und nach Stilllegung ihres Betriebs nicht mehr mit einem Urlaubsabgeltungsanspruch gerechnet. Unabhängig davon hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass im Interesse des[…]


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