AG München – Az.: 1292 C 23544/20 WEG – Urteil vom 23.02.2022
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Vornahme einer Handlung sowie Feststellung eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach für die Klägerin.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 2 in der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der C H1. Immobilienverwaltung GmbH verwaltet wird.
Zwischen den Beteiligten gibt es unterschiedliche Auffassungen zur weiteren Vorgehensweise, seitdem Jahr 2016 in der Wohnung der Klägerin ein Feuchtigkeitsschaden entdeckt wurde, resultierend aus dem Bad oberhalb in der Wohnung Nr. 3 (Eigentümer Frau L. sowie Herr Dr. M2.).
Bei Öffnung der Deckenverkleidung der Wohnung der Klägerin stellte sich Durchfeuchtung und Schimmelbildung im inneren der Fehlbodendecke heraus. Der von der Gebäudeversicherung beauftragte Sachverständige B. stellte in seinem Gutachten vom 16.08.2016 (vorgelegt als Anlage K 1) fest, dass an den Decken eine mangelhafte Bauausführung vorhanden ist. Zudem hatte die beklagte WEG für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes des Hauses die H2. Architekten GmbH beauftragt, die in ihrem Nachweis zum vorbeugenden Brandschutz vom 29.09.2016 zu den Decken des untersuchten Hauses festgehalten hat, dass die Holzbalkendecke ohne nachgewiesene Feuerwiderstandsdauer sei. Weder die teilweise zwischen die Balken eingesetzten Gipskartonplatten noch abgehängte Holzdecke erfüllen Zulassungskriterien bezüglich vorbeugendem Brandschutz (vorgelegt als Anlage K 2).
Die Klägerin leitete wegen Untätigkeit der Beklagten im Bezug auf die Sanierung des Deckenbereichs der klägerischen Wohnung vor dem Amtsgericht München ein Beweisverfahren gegen die Beklagte zur Feststellung gesundheitsgefährdender Luftbelastung in ihrer Wohneinheit ein. In seinem Gutachten vom 13.02.2017 kam der Sachverständige H3. S2. zu dem Ergebnis, dass sowohl im Wohnflur als auch im Gäste-WC ein starker und ausgedehnter mikrobieller Befall vorliege (Az.: 482 H 218717/16 WEG).
In seinem Gutachten vom 13.02.2017 (Anlage K 3) und dem Ergänzungsgutachten vom 11.10.2017 (Anlage K 4) stellte der Sachverständige S2. fest, dass nach derzeitigem hygienischen Verständnis einer üblichen bestimmungsgemäßen Nutzung als Daueraufenthaltsraum der Schimmelbefall entgegenstehe.
In der Eigentümerversammlung vom 1[…]