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Teilungserklärungsbeurkundung für Grundstück mit Wohnungsanlage

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 W 70/21 – Beschluss vom 07.10.2021

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 17. März 2021, der durch den Beschluss vom 21. Mai 2021 berichtigt worden ist, abgeändert:

Die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 18. Mai 2017 – 17C0601-3-bö – wird dahin abgeändert, dass sie auf einen noch zu begleichenden Betrag von 1.457,16 Euro lautet.

Im Übrigen werden die Beschwerde und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 49 Prozent und der Antragsgegner 51 Prozent.
Gründe
I.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, mit dem die Antragstellerin einzelne Gesichtspunkte der Kostenberechnung des Antragsgegners für die Beurkundung und den Vollzug einer Teilungserklärung beanstandet. Die Antragstellerin meint, der Geschäftswert sei unzutreffend hoch veranschlagt und eine Vollzugsgebühr sei nicht entstanden.

Gegenstand des Verfahrens ist allein die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 18. Mai 2017 – 17C0601-3-bö – (Anlage 2 zur Antragsschrift = Bl. 5). Diese Rechnung hat die Rechnung vom 27. Oktober 2015 – 15C1266-ME – (Anlage 1 zur Antragsschrift = Bl. 4) vollständig ersetzt und dadurch gegenstandslos werden lassen. Die jüngere Kostenberechnung enthält eine vollständige Nach- und Neuberechnung der Notarkosten für dieselben Amtstätigkeiten. Das ist der in beiden Rechnungen identisch angegebenen Nummer der Urkundenrolle des Antragsgegners ebenso zu entnehmen wie den identischen Bezeichnungen der einzelnen Gebührentatbestände und der Aufnahme des in der älteren Rechnung berechneten Betrages als bereits geleistete Zahlung.

II.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Die Notarkosten der Beurkundung der Teilungserklärung richten sich nach einem Geschäftswert von 4.083.000 Euro.

a) Für den Geschäftswert sind weder – wie der Antragsgegner meint – die bis zum Dezember 2017 für die Wohnungen tatsächlich vereinbarten Kaufpreise maßgeblich noch – wie die Antragstellerin meint – der für die Gerichtsgebühren veranschlagte Geschäftswert.

Die Antragstellerin verweist auf die Entscheidung des 5. Zivilsenats vom 26. September 2016 – 5 W 73/16 – (Bl. 67 ff.), mit der der Wert für Bemessung der Gerichtsgebühren des Grundbuchamtes in der gleichen Angelegenheit auf 3.850.000 Euro festgesetzt worden ist. An jene Entscheidung ist der Senat bei der hier anhängigen Entscheidung übe[…]


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