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Zweifel an Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit – charakterlicher Integrität Einstellungsbewerber

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 1 B 1036/22 – Beschluss vom 22.11.2022

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – auch für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller seine sinngemäß gestellten erstinstanzlichen Anträge, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten,

ihn zur Teilnahme am Testverfahren der Bundespolizei für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei zuzulassen
und seine charakterliche Eignung nicht mit der Begründung zu verneinen, er habe bei seinen vorherigen Einstellungsbewerbungen zum September 2017, September 2018 und September 2020 die Frage, ob er in der Vergangenheit Beschuldigter eines polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahrens gewesen sei, mit „nein“ beantwortet,

weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.

I. Sie ist allerdings nicht schon unzulässig. Namentlich ist ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der weiterhin begehrten Eilentscheidung nicht wegen des Umstandes entfallen, dass der diesjährige Einstellungstermin des 1. September 2022 bereits verstrichen ist. Die Bewerbung des Antragstellers ist nämlich mangels konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte lebensnah dahin zu verstehen, dass sie sich bei einem – hier eingetretenen – Verstreichen des Einstellungstermins nicht erledigt, sondern auch für den nachfolgenden nächstmöglichen Einstellungstermin gilt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 1 B 1511/21 –, juris, Rn. 1.

II. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.

(Symbolfoto: VanderWolf Images/Shutterstock.com)

Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich beider A[…]


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