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Winterdienstvertrag als Werkvertrag – Entfall des Vergütungsanspruchs

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AG Neuköln, Az.: 16 C 348/09, Urteil vom 28.04.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 2.489,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18. Februar 2010 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 6.9.2007 schlossen die Parteien einen Vertrag, nach dem die Klägerin während des Zeitraums vom 1. November bis zum 30. April für das Grundstück … gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Landes Berlin die Schnee- und Glättebekämpfung durchzuführen und dort mit abstumpfenden Stoffen zu streuen hatte. Als Gegenleistung seitens der Beklagten vereinbarten die Parteien eine Zahlung von 4.978,84 Euro pro Saison in zwei Raten zu je 2.489,42 Euro, fällig jeweils am 1. August und am 15. Januar. Außerdem wurde vertraglich geregelt, dass sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht mit vierwöchiger Frist bis zum 31. Mai schriftlich gekündigt wird. Für den genauen Wortlaut des Vertrages wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Eine Kündigung erfolgte im Jahr 2008 nicht. Am 1.8.2008 stellte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über 4.978,84 Euro. Die erste Rate zahlte die Beklagte am 18.8.2008. Die zweite Rate zahlte die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 18.3.2009 und 13.5.2009 mahnte die Klägerin die Beklagte hinsichtlich der Zahlung der zweiten Rate.

Symbolfoto: Nina Kononova/Bigstock

Die Klägerin versah den Winterdienst auf dem Grundstück der Beklagten in einer Hand- und einer Maschinentour. Bei der Handtour räumte sie ca. 4 qm und 2 Hydranten. Bei der Maschinentour räumte sie die restlichen 1.809 qm.

Mit Schreiben vom 5.12.2008, 6.1.2009 und 30.3.2009 rügte die Beklagte gegenüber der Klägerin Mangelhaftigkeit des Winterdienstes.

In dem Winter 2008/2009 kam es zumindest an den folgenden Tagen auf dem Grundstück der Beklagten zu Schnee- oder Glatteisbildung: Am 21.11.2008 abends nach 20:00 Uhr, am 22.11.2008, 23.11.2008, 1.1.2009, 2.1.2009, 3.1.2009, 15.2.2009, 16.2.2009[…]


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