AG Hamburg-Altona, Az.: 314a C 210/14, Urteil vom 11.05.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Mietzinsdifferenzen.
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer Wohnung im Hause … in … Hamburg seit dem 01.04.2010. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde für die zum damaligen Zeitpunkt 180 qm große Wohnung eine Nettokaltmiete von € 1.900,00 vereinbart (Mietvertrag als Anlage K 1, Bl. 7 ff.). In der Folgezeit plante die Klägerin umfassende Umbaumaßnahmen im und am Haus der …, die auch die an die Beklagte vermietete Wohnung betrafen. Daher wurde mit der Beklagten am 26.06.2012 ein Nachtrag zu dem ursprünglichen Mietvertrag geschlossen (Anlage K 2, Bl. 21f.), in dem die Klägerin die geplanten Umbaumaßnahmen auflistete und die Beklagte diesen zustimmte. Infolge der Umbaumaßnahmen war eine Verkleinerung der Wohnungsgrundfläche auf ca. 150 qm geplant. Vor diesem Hintergrund einigten sich die Parteien in der Nachtragsvereinbarung unter Nr. 2 folgendermaßen: „Die Miete ändert sich auf einen Quadratmeterpreis von 11,50 Euro, d.h. die Gesamtmiete der 150 qm Wohnung beläuft sich auf 1725 Euro zum Abschluß der durchzuführenden Umbaumaßnahmen. Bis dahin bleibt die Miete unverändert.“ (Bl. 22 der Akte). Auf den übrigen Inhalt der Nachtragsvereinbarung wird Bezug genommen (Bl. 21 f. der Akte). Nach Abschluss der Nachtragsvereinbarung entschloss sich die Klägerin zu einer Erweiterung der ursprünglich geplanten Umbaumaßnahmen in der Wohnung der Beklagten und diese führte sie in der Folgezeit aus. Seit September 2013 zahlt die Beklagte einen Mietzins in Höhe von € 1.725,00.
Die Klägerin behauptet, durch die Umbaumaßnahmen habe sich die Wohnfläche der Wohnung auf 182,95 qm vergrößert. Der Ehemann der Beklagten […]