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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung – vorsätzliche Unfallherbeiführung

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Landgericht Bonn
Az: 10 O 115/09
Urteil vom 31.07.2009

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.733,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2009 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2009 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger in Höhe von 75% und die Beklagte in Höhe von 25%. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Leistung aus einer mit ihr abgeschlossenen Kaskoversicherung. Zwischen den beiden Parteien war am 25.11.2008, seit dem nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 17.07.2009 unstreitig, der Tarif „G“ vereinbart, der u.a. in der Vollkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung von 300,00 € vorsieht (vgl. Anlage ..-2). In den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen heißt es unter Ziffer A.2.17.1 der AKB: „Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie oder der Fahrer vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ist der Tarif G vereinbart, verzichten wir im Schadensfall Ihnen gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Von diesem Verzicht ausgenommen sind: … die Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.“
Der Kläger fuhr mit seinem Freund, dem Zeugen y, am Abend des ##.##.2008 zu einer Erstsemesterfete von ihrem Heimatort N nach C, wo sie gegen neun oder halb zehn Uhr abends eintrafen. Besondere Pläne hin[…]


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