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Berufsunfähigkeitsversicherung – abstrakte Verweisungsklausel

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LG Münster – Az.: 115 O 64/12 – Urteil vom 20.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlungen aus einem Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Der am 05.05.1967 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01.06.1995 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung samt Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Vereinbart war ausweislich eines Nachtrags vom 24.03.1997 ab dem 01.10.1997 für den Fall der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 778,80 DM sowie eine Beitragsbefreiung. Ablauf der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist der 01.12.2027. Ab dem 01.12.2007 waren eine garantierte Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 517,80 Euro und ein monatlicher Beitrag in Höhe von 120,00 Euro vereinbart. Dem Vertrag liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zugrunde.

Der Kläger, der gelernter Rohrinstallateur ist, arbeitete zuletzt als Betriebsschlosser bei der Firma DPD GeoPost GmbH & Co. KG in Wechselschicht ohne Nachtschicht.

Durch sozialmedizinisches Gutachten vom 02.04.2008 wurde diagnostiziert, dass der Klägern an einem chronischen degenerativen Halswirbelsäulensyndrom mit Mehretagenbandscheibenvorfall leidet. Es besteht ein Zustand nach Operation mit Cageinterponat in Höhe der Wirbelkörper C5/C6, also im Bereich der Halswirbelsäule. Aufgrund dieser Schädigung ist eine Nervenschädigung im Bereich des rechten Auges entstanden (sog. nachfolgendes Horner-Syndrom). Zudem treten bei dem Kläger wegen des Halswirbelsäulensyndroms wiederkehrend Schmerzen im Arm und Schulter auf (sog. wiederkehrende Brachiocephalgien).

Aus dem Gutachten ergibt sich, dass für die letzte Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit bestehe. Eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer sei dabei nicht ausgeschlossen. In dem Gutachten heißt es wörtlich: „Das Restleistungsvermögen des Versicherten ist mit dem Anforderungsprofil der letzten maßgeblichen Tätigkeit nicht vollständig in Übereinstimmung zu bringen. Das letzte Wort sollte hier jedoch vorbehalten bleiben den Rehamedizinern des RVT.“

In der Zeit vom 04.08. bis zum 22.08.2008 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Fachklinik Bad Bentheim. Aus dem Entlassungsbericht der Klinik am 10.09.2008 geht die Einschätzung hervor, dass d[…]


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