Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 B 336/19 – Beschluss vom 04.02.2020
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Oktober 2019 – 5 L 1384/19 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Libanon geborene Antragsteller hat am 22.3.2018 eine deutsche Fahrerlaubnis erworben. Unter Hinweis auf eine Eintragung im Verkehrszentralregister wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km pro Stunde, die mit einem Punkt bewertet worden ist, ordnete der Antragsgegner nach erfolgter Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom 18.7.2019 dessen Teilnahme an einem Aufbauseminar an.
Das insoweit seitens des Antragstellers angestrengte Eilrechtsschutzverfahren ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Anordnung als offensichtlich rechtmäßig erachtet und im Einzelnen ausgeführt, bei der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit handele es sich ausweislich der Vorgabe des Verordnungsgebers in § 34 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 zweite Variante um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinn des § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG. Die Verkehrsordnungswidrigkeit sei am 28.3.2019, mithin innerhalb der zweijährigen Probezeit begangen worden. Der Einwand des Antragstellers, er sei kein Fahranfänger, da er seit dem 17.11.2012 eine libanesische Fahrerlaubnis besitze, die auf den Lauf der Probezeit anzurechnen sei, gehe fehl. Es könne offen bleiben, ob dem Antragsgegner darin zu folgen sei, dass die Anrechnungsregelung des § 2 a Abs. 1 Satz 2 StVG nur in Fällen Anwendung finde, in denen dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die deutsche Fahrerlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 31 FeV im Wege der Umschreibung erteilt worden ist. Eine Anrechnung scheitere fallbezogen jedenfalls daran, dass die auf die Anhörung hin mit deutscher Übersetzung vorgelegte libanesische Fahrerlaubnis nur bis zum 17.11.2017 gültig und damit zur Zeit des Erwerbs der deutschen Fahrerlaubnis am 22.3.2018 bereits abgelaufen gewesen sei. Demgemäß scheide eine Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 StVG aus, so dass die zweijährige Probezeit zum Zeitpunkt der Begehung der schwerwiegenden Zuwiderhandlung noch nicht abgelaufen gewesen sei, der Antragsgegner den Antragsteller mithin zu R[…]