OLG Schleswig-Holstein – Az.: 2 W 19/12 – Beschluss vom 05.09.2012
Die Beschwerde der Beteiligten vom 30. Januar 2012 gegen die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts des Amtsgerichts Plön vom 15. Dezember 2011 und 11. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte begehrt die Eintragung einer Grundschuld mit einem Zinssatz von 48 % p. a.
Sie betreibt ein gewerbliches Pfandleihunternehmen und schloss am 2. September 2011 mit dem eingetragenen Grundstückseigentümer einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 10.000,00 € (ONr. … der Grundakten). In Ziffern 3. und 4. des Vertrages heißt es:
„3. Das Darlehen ist mit 1 % Zinsen pro Monat verzinslich und mit monatlichen Gebühren von 3 % am 2.12.2011 fällig. Es kann nach Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Zinsen und Gebühren in Höhe von 1.200 Euro um weitere drei Monate verlängert werden.
4. Als Sicherheit für die Darlehensvaluta stellt der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld in Höhe von 15.000 Euro eingetragen Grundbuch von…“.“
Vor Vertragsschluss, nämlich am 19. August 2011, hatte der eingetragene Eigentümer für die Beteiligte die Eintragung einer Gesamt-Briefgrundschuld in Höhe von 15.000,00 € an dem Wohnungseigentum …. sowie an dem Miteigentumsanteil … bewilligt und beantragt (UR-Nr. …). Die Grundschuld ist laut Bestellungsurkunde ab dem Tag der Eintragung zu verzinsen mit 4% pro Monat (48 % p. a.). Der eingetragene Eigentümer unterwirft sich ferner der sofortigen Zwangsvollstreckung in den betroffenen Grundbesitz.
Die beurkundende Notarin hat die Grundschuldbestellungsurkunde mit Schriftsatz vom 22. August 2011 beim Grundbuchamt eingereicht und auf den Antrag in der Urkunde Bezug genommen. Das Grundbuchamt hat mit Schreiben vom 14. September 2011 darauf hingewiesen, dass der Zinssatz im Hinblick auf § 138 BGB zu überprüfen sei. Bis zum 13. November 2011 sei entweder der Antrag zurückzunehmen oder eine Berichtigungsurkunde einzureichen. Das Schreiben ist als „Aufklärungsverfügung“ bezeichnet, enthält aber eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen „diese Zwischenverfügung“ die unbefristete Beschwerde zulässig sei.
Die Beteiligte hat sich mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Dezember 2011 auf § 10 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher berufen. Danach seien 1 % pro Monat an Zinsen sowie 3 % pro Monat für die K[…]