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Rechtsanwälte Kotz GbR

Störung des Nachbarn durch den Betrieb eines Rasenroboters

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Rasenroboter im Nachbarrecht: Lärm oder leises Summen?
Im Bereich des Nachbarrechts treten immer wieder Konflikte auf, die sich aus unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten und Empfindlichkeiten ergeben. Ein besonders aktuelles und diskutiertes Thema ist die Störung durch technische Geräte wie den Rasenroboter. Dabei steht insbesondere die Geräuschentwicklung solcher Geräte im Fokus, die in manchen Fällen zu einer erheblichen Lärmbelästigung führen kann. Während einige Betroffene den Lärm als störend empfinden, sehen andere in den technischen Regelwerken und den festgelegten Schalldruckpegeln eine ausreichende Grundlage für den Betrieb solcher Geräte.

Das Gerichtsverfahren in solchen Fällen zielt darauf ab, zwischen den Interessen der Parteien zu vermitteln und eine Lösung zu finden, die sowohl den Anforderungen des Immissionsorts als auch den technischen Standards gerecht wird. Dabei spielen sowohl objektive Messungen als auch subjektive Empfindungen eine Rolle. In diesem Kontext sind Begriffe wie Nachbarschaftsstreit, Gerichtsverfahren und Schalldruckpegel von zentraler Bedeutung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 118 C 97/13  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht entschied, dass der Betrieb des Rasenroboters die Kläger nicht wesentlich beeinträchtigte und sie daher keinen Anspruch auf Unterlassung des Betriebs hatten.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Kläger beschwerten sich über die Geräuschentwicklung des Rasenroboters und behaupteten gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Ursprünglich wollten die Kläger, dass der Rasenroboter nicht mehr als 50 Dezibel laut der TA Lärm überschreitet.
Die Beklagten argumentierten, dass der Rasenroboter den technischen Regelwerken entsprach und sehr leise sei.
Ein Sachverständigengutachten wurde eingeholt, welches bestätigte, dass der Rasenroboter leise war und die Grenzwerte nicht überschritt.
Das Gericht stützte sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen” maßgeblich ist.
Die Kläger konnten nicht beweisen, dass trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung vorlag.
Der Sachverständige stellte fest, dass die L[…]


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