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Telefonische Abwerbungsgespräche am Arbeitsplatz unzulässig

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OLG Frankfurt – Az.: 6 U 51/18 – Urteil vom 09.08.2018

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 21.2.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf Kosten der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegnerin unter Androhung der im angefochtenen Urteil bezeichneten Ordnungsmittel untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Mitarbeiter der Antragstellerin zum Zweck der Abwerbung nach einer ersten Kontaktaufnahme mit weiteren Telefongesprächen unter deren Mobilfunkanschluss anzusprechen und das Gespräch fortzusetzen, ohne sich durch eine Nachfrage zu Beginn des Gesprächs zu vergewissern, dass der Mitarbeiter sich nicht an seinem Arbeitsplatz oder sonst bei der Arbeit befindet.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche wegen unlauterer telefonischer Mitarbeiterabwerbung. Beide Parteien sind bundesweit tätige Personaldienstleistungsunternehmen, welche gewerblich Personal an Dritte überlassen. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin kontaktierte einen Mitarbeiter der Antragstellerin in einem Zeitraum von fünf Tagen insgesamt sieben Mal auf dessen privatem Handy, um ihm eine Arbeitsstelle bei der Antragsgegnerin anzubieten.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.

Das Landgericht hat der Beklagten bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, Mitarbeiter der Antragstellerin an ihrem Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung mit Telefongesprächen anzusprechen, es sei denn ein Telefongespräch geht nicht über eine erste Kontaktaufnahme hinaus.

Hiergegen richtet sie die Berufung der Antragsgegnerin.

II.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht das Verhalten der Antragsgegnerin als wettbewerbswidrig angesehen und diese daher zur Unterlassung verurteilt.

1.) Der Zulässigkeit des Verfügungsantrags steht nicht entgegen, dass eine Unklarheit über das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin besteht.

Zwar bestehen im Hinblick auf § 253 II Nr. 2 ZPO Zweifel im Hinblick auf die Bestimmtheit des Streitgegenstandes. So hat die Antragstellerin beantragt – und das Landgericht ist dem mit seiner Beschlussverfügung gefolgt -, der Antragsgegnerin zu untersagen, Mitarbeiter erstmals und unaufgefordert an ihrem Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung mit einem Telefongespräch anzusprechen, das über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht. Dieses Verbo[…]


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