Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wasserschaden wegen fehlerhafter Wartung von Feuerlöscheinrichtungen

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

OLG Bamberg – Az.: 1 U 80/18 – Beschluss vom 20.09.2018

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19.03.2018 (Az.: 14 O 145/14) einstimmig gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.620.540,16 € festzusetzen.

2. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.10.2018.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19.03.2018 (Az.: 14 O 145/14) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen ist nicht geboten.

I.

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht für einen Wasserschaden in der X. GmbH in xxx und der Z. GmbH & Co. KG, xxx. Versicherungsobjekt ist das Objekt xxxxxx, xxx .

Die Klägerin ist die Ertragsausfall- und Inhaltsversicherung der Firma X. GmbH (Anlage K 1) sowie Gebäude- und Inhaltsversicherer der Z. GmbH & Co. KG (Anlage K 17) und hat für einen Wasserschaden, der am 23.12.2012 eingetreten ist, Leistungen erbracht.

Die Beklagte zu 1) war von der Fa. X. GmbH seit November 2003 mit der Wartung der Feuerlöscheinrichtung in dem Objekt xxxxx in xxx beauftragt. Der Beklagte zu 2) hat die Wartungsarbeiten für die Beklagte zu 1) als Subunternehmer vorgenommen. Die Fa. X. GmbH hatte eine Feuerlöscheinrichtung, bestehend aus 11 Stück Wandhydranten Typ F mit Anschlussleitung ohne Abflussleitung, eine Nass-Trocken-Station, eine Druckerhöhungsanlage und einer Umgehungsleitung. Die Entleerungseinrichtung an der Wasserzuleitung der Wandhydranten besteht aus einem Magnetventil. Zur Aufrechterhaltung der Anlage im Fall eines Stromausfalls sind Akkus vorgesehen.

Die letzte Wartung der Feuerlöscheinrichtung erfolgte am 13.04.2012, wobei festgestellt wurde, dass Akkus ausgetauscht werden müssen. Diese wurden am 18.05.2012 nachgeliefert und durch den Zeugen N., einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1), montiert.

Am 23.12.2012 kam es zu einem Stromausfall in der Stadt xxx, der nach Angaben der T. GmbH von […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv