OLG Bamberg – Az.: 1 U 80/18 – Beschluss vom 20.09.2018
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19.03.2018 (Az.: 14 O 145/14) einstimmig gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.620.540,16 € festzusetzen.
2. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.10.2018.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19.03.2018 (Az.: 14 O 145/14) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen ist nicht geboten.
I.
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht für einen Wasserschaden in der X. GmbH in xxx und der Z. GmbH & Co. KG, xxx. Versicherungsobjekt ist das Objekt xxxxxx, xxx .
Die Klägerin ist die Ertragsausfall- und Inhaltsversicherung der Firma X. GmbH (Anlage K 1) sowie Gebäude- und Inhaltsversicherer der Z. GmbH & Co. KG (Anlage K 17) und hat für einen Wasserschaden, der am 23.12.2012 eingetreten ist, Leistungen erbracht.
Die Beklagte zu 1) war von der Fa. X. GmbH seit November 2003 mit der Wartung der Feuerlöscheinrichtung in dem Objekt xxxxx in xxx beauftragt. Der Beklagte zu 2) hat die Wartungsarbeiten für die Beklagte zu 1) als Subunternehmer vorgenommen. Die Fa. X. GmbH hatte eine Feuerlöscheinrichtung, bestehend aus 11 Stück Wandhydranten Typ F mit Anschlussleitung ohne Abflussleitung, eine Nass-Trocken-Station, eine Druckerhöhungsanlage und einer Umgehungsleitung. Die Entleerungseinrichtung an der Wasserzuleitung der Wandhydranten besteht aus einem Magnetventil. Zur Aufrechterhaltung der Anlage im Fall eines Stromausfalls sind Akkus vorgesehen.
Die letzte Wartung der Feuerlöscheinrichtung erfolgte am 13.04.2012, wobei festgestellt wurde, dass Akkus ausgetauscht werden müssen. Diese wurden am 18.05.2012 nachgeliefert und durch den Zeugen N., einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1), montiert.
Am 23.12.2012 kam es zu einem Stromausfall in der Stadt xxx, der nach Angaben der T. GmbH von […]