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Rechtsanwälte Kotz GbR

Begriff des Betriebsübernehmers – Darlegungs- und Beweislast

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 Sa 534/17 – Urteil vom 10.08.2018

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.11.017, Az.: 7 Ca 2022/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens streiten um Gehaltsansprüche des Zeitraums August 2013 bis einschließlich April 2014 und um Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2013 und 2014, jeweils nebst Zinsen.

Die Klägerin war ab dem 01.02.2012 zunächst bei der Z Hotelfinanz- und Investment GmbH Hotel Y als Kosmetikerin/Masseurin zu einem monatlichen Bruttogehalt von (zunächst) 1.800,– EUR beschäftigt.

Mit Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.11.2012 wurde ihr damaliger Arbeitgeber zur Zahlung des Lohns für August und September 2012 verurteilt, mit weiterem Versäumnisurteil vom 10.01.2013 zur Zahlung der Löhne für Oktober und November 2012.

Zum 01.02.2013 erfolgte ein Betriebsübergang auf die erstinstanzliche Beklagte zu 1). Diese teilte der Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2013 mit, sie habe ihr Arbeitsverhältnis seit dem 01.02.2013 übernommen und fordere sie auf, ihre Tätigkeit unverzüglich wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 07.05.2013 erklärte die Klägerin, sie mache „mit sofortiger Wirkung von meinem Zurückbehaltungsrecht mit meiner Arbeitsleistung Gebrauch, bis der Rückstand (der ausstehenden Vergütungen für die Monate Februar bis April 2013) ausgeglichen ist“. Am 13.06.2013 schloss die Klägerin mit der erstinstanzlichen Beklagten zu 1) einen Vergleich über die Zahlung der Gehälter für die Monate Februar bis Mai 2013. Mit Versäumnisurteil vom 26.09.2013 wurde die erstinstanzliche Beklagte zu 1) zur Zahlung der Löhne für Juni und Juli 2013 verurteilt. Mit Schreiben vom 21.11.2013 erklärte die Klägerin erneut, sie arbeite nur deshalb nicht, weil sie nach wie vor von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache, und wies darauf hin, dass ausweislich des Arbeitsvertrages ihr monatliches Bruttogehalt seit August 2013 monatlich 3.000,– EUR betrage.

Am 01.02.2014 schloss die Geschäftsführerin der erstinstanzlichen Beklagten zu 1., in deren Eigentum die Hotelimmobilie stand, mit der Berufungsbeklagten (= erstinstanzliche Beklagte zu 2) einen Pachtvertrag, der zum 01.03.2014 beginnen sollte und eingangs dessen es heißt:

„Es ist bereits vereinbart, dass der jetzige Pächter, X Hotel Management GmbH als Pächter ausscheiden wird, sobald die neue Firma, X Hotel W GmbH gegründ[…]


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