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Rechtsanwälte Kotz GbR

Selbstbeschaffter Platz in Kindertageseinrichtung – Freistellung von Kosten

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OVG Lüneburg – Az.: 14 ME 310/22 – Beschluss vom 09.11.2022

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade – 4. Kammer – vom 30. August 2022 wird geändert.

Im Wege der einstweilige Anordnung wird der Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung über die noch zu erhebende Klage in der Hauptsache verpflichtet, die durch ihre Eltern gesetzlich vertretene Antragstellerin von der Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Kosten für einen Betreuungsplatz im Umfang von bis zu zehn Stunden an die Kindertageseinrichtung D., …, E-Straße, B-Stadt, durch Kostenübernahmeerklärung gegenüber dieser Kindertageseinrichtung in Höhe von 1.863,90 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung endet auch dann, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses gegen den Antragsgegner Klage auf Übernahme der Kosten für den von ihr selbst beschafften Betreuungsplatz erhoben hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. bewilligt.
Gründe
Mit der Beschwerde verfolgt die von ihren Eltern gesetzlich vertretene Antragstellerin ihren vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Übernahme der Kosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in B-Stadt weiter.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

(Symbolfoto: ChiccoDodiFC/Shutterstock.com)

Nach § 146 Abs. 4 VwGO muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern. Wenn dies der Fall ist, ist von Amts wegen darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage d[…]


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