NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT
Az.: 3 K 172/03
Urteil vom 18.02.2004
Tatbestand:
Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei einer Vorschenkung gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Erbschaftssteuergesetz, die vor dem 1. Januar 1996 erfolgte, der zum 01.01.1996 eingeführte Freibetrag nach § 13 a Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) zu gewähren ist.
Dem Kläger wurde von seinem Vater, dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn A., zum x.x.1993 gegen eine Leibrentenverpflichtung sowohl Grund- als auch Betriebsvermögen übertragen. Der steuerpflichtige Erwerb auf dieser Schenkung betrug unstreitig xx DM. Nach Steuerklasse I wurde mit einem Steuersatz von 12 % eine Schenkungssteuer gegen den Kläger in Höhe von xx DM festgesetzt.
Der Vater des Klägers verstarb im Jahr 2000. Der Kläger ist Alleinerbe nach seinem Vater.
Für den Erwerb von Todes wegen setzte das Finanzamt B mit Bescheid vom x.x. 2002 Erbschaftssteuer in Höhe von xx € fest.
Der Kläger ist der Rechtsansicht, dass auch für den im Jahr 1993 erfolgten Vorerwerb die ab 01.01.1996 geschaffene Freibetragsregelung des § 13 a ErbStG für Zwecke der Vorschenkung anzuwenden sei.
Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG seien mehrere, innerhalb von zehn Jahren anfallenden Vermögensvorteile in der Weise zusammen zu rechnen, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zuzurechnen seien. Der Gesetzgeber habe mit dem Schenkungssteuergesetz in seiner derzeitigen Ausgestaltung das Ziel verfolgt, den durch den unentgeltlichen Erwerb anfallenden Vermögenszuwachs jeweils mit seinem entsprechenden, maßgeblichen Wert zu belasten. Die gleichmäßige Besteuerung der Steuerpflichtigen hänge somit davon ab, dass für die einzelnen, dem unentgeltlichen Erwerbsvorgang zuzuordnenden Wirtschaftsgüter realitätsnahe Bemessungsgrundlagen festgestellt würden. Hieran mangele es jedoch in dem Streitfall mit zu berücksichtigender Vorschenkung. Mit den momentanen gesetzlichen Ausgestaltungen des § 13 a ErbStG berücksichtige der Gesetzgeber nicht, dass die Existenz von bestimmten Betrieben durch zusätzliche finanzielle Belastungen wie der Schenkungs- und Erbschaftssteuer gefährdet werden könne. Sofern er für diese Vorschenkungen im betrieblichen Bereich Steuerpflichtigen die Vergünstigung des § 13 a ErbStG verwehre, schaffe er Zustände, die vom Bundesverfassungsgericht für nicht mit der Verfa[…]