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Nutzungspflicht elektronischer Übermittlungsweg gilt auch für Staatsanwaltschaft

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LG Gera – Az.: 7 T 234/22 – Beschluss vom 06.10.2022

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stadtroda vom 28.06.2022, Az. 6 M 545/22, wird verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Vollstreckung einer Geldstrafe nebst Verfahrenskosten aus einem Urteil des Amtsgerichts Gera vom 07.12.2017 (Az. 615 Js 18424/17).

Am 22.03.2022 reichte die Gläubigerin bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Stadtroda in Papierform einen Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft und zur Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen ein. Der zuständige Gerichtsvollzieher wies die Gläubigerin darauf hin, dass die Zwangsvollstreckung derzeit nicht durchgeführt werden könne, da sie als Behörde gemäß § 130d ZPO verpflichtet sei, den Vollstreckungsauftrag elektronisch einzureichen. Nachdem die Gläubigerin auf dieses Schreiben nicht reagierte, lehnte der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag mit Schreiben vom 03.05.2022 ab.

Gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags legte die Gläubigerin mit Schreiben vom 05.05.2022 Erinnerung gemäß § 766 ZPO mit der Begründung ein, die Vorschrift des § 130d ZPO entfalte für die Staatsanwaltschaft keine Wirkung. Sie ist der Auffassung, dass die Behörde nur dann zur elektronischen Einreichung verpflichtet sei, wenn sie bereits elektronische Akten führe. Die Vorschrift des § 32b Abs. 3 StPO entfalte also eine Sperrwirkung. Der Gerichtsvollzieher half der Erinnerung nicht ab und legte diese dem Amtsgericht Stadtroda vor. Dieses wies die Erinnerung mit Beschluss vom 28.06.2022 (Az. 6 M 545/22) zurück. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Gläubigerin verpflichtet sei, Aufträge an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle gemäß § 130d ZPO elektronisch zu übermitteln, weil die Norm des § 32b Abs. 3 StPO die Anwendung des § 130d ZPO aufgrund der spezielleren Regelungen in § 459 StPO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. § 753 Abs. 5 ZPO nicht verdrängt. Diese Entscheidung wurde der Gläubigerin gegen Empfangsbekenntnis am 11.07.2022 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin am 13.07.2022 per Telefax Beschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht Stadtroda hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Gera – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.


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