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Beschilderungsplan ist notwendiges Beweismittel – Anspruch auf Einsicht

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AG Vechta – Az.: 93 OWi 234/22 – Beschluss vom 21.10.2022

In der Bußgeldsache wegen Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Vechta durch die Richterin pp. am 21.10.2022 beschlossen:

wird der Landkreis Vechta auf Antrag des Betroffenen vom 18.08.2022 angewiesen, den Straßen- und Beschilderungsplan der Baustelle auf der BAB 1 in Fahrtrichtung Münster ab Beginn und bis Raststätte Dammer Berge, insbesondere der Zeichen 276 und 264 — mit Ortsangaben, welcher zur Tatzeit maßgebend war, beizuziehen und diesen im Rahmen der Akteneinsicht dem Betroffenen über seinen Verteidiger zur Verfügung zu stellen.

Weiter wird auf Antrag des Betroffenen vom 18.08.2022 der Kostenansatz des Landkreises Vechta in Form der Pauschale in Höhe von 12 Euro für die Übersendung der Akte vom 29.07.2022 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Landkreis Vechta.

(Symbolfoto: FooTToo/Shutterstock.com)

I. Gegen den Antragsteller wird seitens des Landkreises Vechta ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Missachtung des Überholverbots u.a. geführt. Im Rahmen der Anhörung beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.07.2022 Einsicht in die Akte nebst dem „Straßen- und Beschilderungsplan der Baustelle in Fahrtrichtung Münster ab Beginn und bis Raststätte Dammer Berge, insbesondere der Zeichen 276 und 264 — mit Ortsangaben“. Hierauf wandte sich der Landkreis Vechta an die Autobahn GmbH Osnabrück, Winkelhausenstr. 22, und bat um Übersendung des entsprechenden Beschilderungsplanes bzw. deren Ablichtung. Die Autobahn GmbH teilte mit, dass eine Übersendung nicht erfolgen könne. Vielmehr müsse der Beschilderungsplan vor Ort bei der Autobahn GmbH eingesehen werden. Der Landkreis Vechta verwies sodann den Antragsteller in der Mail vom 25.07.2022 bzgl. des Beschilderungsplans auf die Autobahn GmbH sowie die dortige Einsichtnahme vor Ort und versandte die Akte ohne den Beschilderungsplan an den Antragsteller. Für die Versendung erhob der Landkreis Vechta mit Schreiben vom 29.07.2022 gern. § 107 Abs. 5 StPO eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro. Am 15.09.2022 erließ der Landkreis Vechta einen Bußgeldbescheid gegen den Antragsteller, gegen den er fristge[…]


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