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Verbotsirrtum bei Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft – §§ 266a StGB, 41a EStG

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LG Wiesbaden – Az.: 6 KLs – 1170 Js 30770/06 – Urteil vom 08.02.2017

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.

Dem Angeklagten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 14.12.2009 folgendes zur Last gelegt, zwischen September 2004 bis September 2007 durch insgesamt 64 selbständige Handlungen als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten haben (Fälle 1.-32.) und den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht oder sie pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen haben und dadurch Steuern (Lohnsteuer) verkürzt haben (Fälle 33.-64.).

Die Firma des Angeklagten A sei bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen unter der Betriebsnummer 12289849 geführt worden. Laut Gewerbeanmeldung habe sie folgende Tätigkeiten ausgeführt: Hausmeistertätigkeiten, Estrich- und Bodenleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Trockenbau, Einbau von genormten Baufertigteilen, Parkettleger, Rollladen- und Jalousiebauer, Raumausstatter, Gebäudereiniger, Eisenflechter, Holz- und Bautenschutz. Der Angeklagte habe es unterlassen, die bei seiner Firma beschäftigten polnischen Arbeitnehmer bei der zuständigen Einzugsstelle, der Bahn BKK West, zur Sozialversicherung anzumelden. Infolgedessen habe er für die Beitragsmonate September 2004, März 2005 bis September 2007 keine Sozialversicherungsbeiträge, fällig jeweils zum 15. des Folgemonats, an die zuständige Einzugsstelle abgeführt. Aufgrund der ermittelten Lohnsummen seien, ausgehend von einem Krankenversicherungsbeitrag von 13,9 %‚ einem Rentenversicherungsbeitrag von 19,5 %‚ einem Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 6,5 % und einem Pflegeversicherungsbeitrag von 1,95 %, insgesamt 122.757,86 €. Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt worden.

Außerdem habe der Angeklagte für seine Firma für September 2004 sowie den Zeitraum März 2005 bis September 2007 keine Lohnsteueranmeldungen beim zuständigen Finanzamt Wiesbaden abgegeben. Aufgrund der Umsatzhöhe seines Unternehmens sei der Angeklagte verpflichtet gewesen, für die Jahre 2004 und 2005 jährliche sowie in den Jahren 2006 und 2007 monatliche Lohnsteueranmeldungen abzugeben. Die Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer sei je[…]


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