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Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsum

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BayVGH – Az.: 11 CS 22.1504 – Beschluss vom 09.09.2022

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. In Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juni 2022 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.

Durch polizeiliche Mitteilung vom 23. Januar 2022 wurde dem Landratsamt P. bekannt, dass bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 29. Dezember 2021 ein Drogenschnelltest beim Antragsteller positiv auf Amphetamin reagiert und er zugegeben hatte, am 26. Dezember 2021 Reste von Speed konsumiert zu haben. Eine daraufhin durchgeführte Blutentnahme habe den Verdacht bestätigt, dass er Amphetamine konsumiert habe. Der konkrete Wert habe mit 11,2 ng/ml allerdings unterhalb des gesetzlichen Grenzbereichs gelegen, weshalb keine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG vorliege.

Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums B. wies die am 29. Dezember 2021 um 16:00 Uhr entnommene Blutprobe < 12,5 ng/ml (ca. 11,2 ng/ml) Amphetamin auf. Der Konsum sei damit nachgewiesen. Die Konzentration spreche dafür, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme nicht unter einer deutlichen Wirkung von Amphetamin gestanden habe. Mit am 2. Februar 2022 zugegangenem Schreiben räumte das Landratsamt dem Antragsteller die Möglichkeit ein, zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis bis 14. Februar 2022 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 zeigte die Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Vertretung an und bat um Übersendung der amtlichen Akte. Mit E-Mail vom 11. Februar 2022 (9:38 Uhr) gewährte ihr das Landratsamt elektronische Akteneinsicht. Mit E-Mail vom 14. Februar 2022 bat die Bevollmächtigte um eine Verlängerung der Anhörungsfrist bis 1. März 2022. Sie warte noch auf die Akten der Polizeiinspektion P1. Im Anschluss daran sei noch eine Besprechung mit dem Antragsteller erforderlich. Mit Bescheid vom 17. Februar 2022 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Februar 2022 legte der Antra[...]


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