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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abschaltung Webseite durch Host-Provider: Schadensersatz-/ Nutzungsausfallanspruch

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LG Berlin  – Az.: 4 O 197/18 – Urteil vom 17.04.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Herkunft von und die Verantwortlichkeit für Schadsoftware auf der Webseite des Klägers, die von der Beklagten als Provider gehostet worden ist.

Die Parteien schlossen im Jahre 2013 einen Hostprovider Vertrag. Auf dessen Grundlage richtete der Kläger eine private Webseite für Modelleisenbahnen “xxxx.de“ auf einem Server der Beklagten ein. Dabei bediente sich der Kläger des von der Beklagten angebotenen Baukasten „LivePages“. Auf der Webseite stellte der Kläger sein Hobby dar, Modelleisenbahnen der Spur II, und präsentierte verschiedene Lokomotiven, Waggons, Weichen, Masten sowie auch reizvolle Bahnstrecken aus der ganzen Welt. Der Kläger beabsichtigt, einen Verein für Modelleisenbahnfreunde zu gründen.

Anfang März 2018 schaltete die Beklagte die Webseite des Klägers mit der Begründung ab, diese werde für Phishing Angriffe missbraucht. Die Webseite enthalte Dateien, die dem Ausspähen von Passwörtern und Kontodaten dienen würden. Der Aufforderung der Beklagten, die von ihr benannten Schaddateien zu löschen, kam der Kläger nicht nach.

Die Beklagte sprach zum 16.11.2018 die Kündigung des Providervertrages aus.

Der Kläger behauptet, die Schadsoftware sei über Zugangswege auf die Webseite gelangt, die von der Beklagten kontrolliert werden. Dafür kämen insbesondere die „LivePages“ in Betracht. Jedenfalls könne die Schadsoftware nicht über den Rechner des Klägers eingeschleust worden seien, weil dieser den höchsten Sicherheitsansprüchen genüge, ständig überprüft werde und nicht infiziert sei.

Mit der am 6.8.2018 zugestellten Klage sowie der am 22.1.2019 zugestellten Klageerweiterung beantragt der Kläger,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Webseite des Klägers “xxxxx.de“ wiederherzustellen und sie im Internet zum Abruf bereitzuhalten,

hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen,

2. die Webseite des Klägers “xxxx.de“ in einen IT si[…]


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