OLG Saarbrücken – Az.: SsRs 30/21 – Beschluss vom 14.07.2022
In der Bußgeldsache hat der Bußgeldsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 13. Juli 2022 gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ing-bert vom 07. Mai 2021 wird zugelassen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 07. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht St. Ingbert zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 07. Mai 2021 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft von 100 km/h um 26 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,- Euro festgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Betroffenen mit am 12. Mai 2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils an ihn am 10. Juni 2021 hat er die Rechtsbeschwerde mit am 07. Juli 2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz mit der Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung sowie der unausgeführten Sachrüge begründet.
Der form- und fristgerecht eingelegte sowie bereits mit der unausgeführten Sachrüge wirksam begründete, mithin zulässige Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 3 Satz 1 und 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO) hat in der Sache (vorläufig) Erfolg.
1. Der Verteidiger rügt in einer jedenfalls hinsichtlich seines Begehrens auf Herausgabe des Beschilderungsplans und der die Geschwindigkeitsbeschränkung zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise eine unzulässige Versagung rechtlichen Gehörs, die er darin erblickt, dass von ihm gestellten Anträgen auf Überlassung der gesamten Messreihe, der der Messung zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung sowie des Beschilderungsplans nicht stattgegeben worden ist.