OLG Düsseldorf – Az.: IV-2 RBs 215/21 – Beschluss vom 03.01.2022
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
I.
Die Stadt Duisburg hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 3. März 2021 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem der Betroffene im Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben war.
Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der insbesondere beanstandet, dass das Urteil „keine Feststellungen dazu enthält, ob der Betroffene zum Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladen worden ist.“
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).
1.
Zwar beschränken sich die formularmäßigen Urteilsgründe auf die Mitteilung, dass der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden wurde, in dem Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Diese die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 74 Abs. 2 OWiG) bestätigende Kurzbegründung reicht vorliegend indes aus.
Da es sich bei dem Verwerfungsurteil um ein reines Prozessurteil handelt, richtet sich die Begründung nicht nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 StPO, sondern nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 34 StPO. Hierbei genügt eine formularmäßige Begründung mit dem Gesetzestext, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht wurden noch sonst ersichtlich sind (vgl. KG Berlin NZV 2009, 518, 519; BeckRS 2014, 9668; OLG Hamm BeckRS 2017, 107965; OLG Saarbrücken BeckRS 2019, 24693 Rdn. 7). So liegt der Fall hier. Der Betroffene hatte vor Erlass des Verwerfungsurteils keine Entschuldigungsgründe vorgebracht, auch nicht durch den in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger.
Eine zwingende Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ist, dass der Betroffene zu der Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen wurde (vgl. statt vieler: BVerfG NZV 2005, 51; KK-Senge, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 74 Rdn. 24 m.w.N.). Diese in § 74 Abs. 2 OWiG nicht ausdrücklich angeführte Voraussetzung ergib[…]