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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bandscheibenbedingte Erkrankung Lendenwirbelsäule – Anerkennung als Berufskrankheit

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 15 U 235/14 – Urteil vom 30.10.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 19.03.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Der 1962 geborene Kläger absolvierte von August 1978 bis Juli 1981 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und im Jahre 1985 eine Ausbildung zum Schweißer. Er war

von August 1981 bis Juli 1983 als Maschinen-Schlosser unter Tage
von 1983-1985 als Metallbauer
von 1986-1993 als Schienenschweißer
von 1993-1995 als Schlosser
von 1995-2001 in der Bauwirtschaft (Bodensanierung für Kühlhäuser sowie Innenausbau und Dachsanierung) und
seit 2001 wieder als Schienenschweißer

im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäftigt.

Seit dem 08.08.2007 war der Kläger arbeitsunfähig. Wegen einer Spondylolisthesis (Wirbelgleiten) Typ Meyerding I im Bereich der Wirbelkörper L5/S1 erfolgte im Januar 2008 eine Fusions-Operation und Spondylodese (Versteifung von Wirbelkörpern) im Segment L5/S1. Nach einer entsprechenden Umschulung arbeitete der Kläger als Schweißfachmann und in der Schweißaufsicht.

Im August 2008 zeigte die Krankenkasse des Klägers der Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft (MMBG, heute fusioniert in der BG Holz und Metall (BGHM)) eine Berufskrankheit wegen Wirbelsäulenerkrankung an. Auf deren Aufforderung hin übersandte der Kläger unter anderem diverse ärztliche Berichte. Im Bericht der radiologischen Praxis Dr. T vom 29.09.2006 über ein MRT der Lendenwirbelsäule vom 28.09.2006 wurde eine bekannte Pseudolisthesis im Bereich L5/S1 festgehalten sowie ausgeführt, es lägen degenerative Veränderungen der 3 praesakralen Bandscheiben in Form einer Höhenminderung der Bandscheibe und Dehydratation der Nuklei pulposi, jedoch kein Nachweis eines umschriebenen Bandscheibenvorfalls vor. In einem Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L vom 05.09.2006 wurde unter anderen der Befund aus einer Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 07.06.2006 referiert. Danach liege eine Spondylolisthesis im Bereich L5/S1, jedoch kein Bandscheibenvorfall vor. Das Universitätsklinikum N deutete den Befund der betreffenden Computertomographie in einem Bericht vom 15.10.2006[…]


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