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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Betriebsuntersagung Kraftfahrzeug

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VG Sigmaringen – Az.: 5 K 6841/18 – Beschluss vom 21.11.2018

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner verfügte Betriebsuntersagung seines Kraftfahrzeuges.

Der Antragsteller ist Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … Das Fahrzeug ist mit einem Motoraggregat des Typs EA189 (EURO 5) ausgerüstet. Mit Schreiben vom 04.09.2018 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dem Landratsamt Sigmaringen mit, dass diverse Fahrzeugtypen einzelner Hersteller im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht den zugrunde liegenden Typengenehmigungen entsprächen, weshalb das Kraftfahrt-Bundesamt den betroffenen Herstellern gegenüber Maßnahmen – wie z.B. die Durchführung entsprechender Rückrufaktionen mit dem Ziel des Entfernens der verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen – angeordnet habe, um die Übereinstimmung der betroffenen (auch bereits im Verkehr befindlichen) Fahrzeuge mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen. Das Fahrzeug des Antragstellers habe bisher trotz mehrfacher Erinnerung nicht an einer Rückrufaktion teilgenommen. Das Landratsamt wandte sich daraufhin an den Antragsteller und forderte ihn mit Schreiben vom 21.09.2018 auf, bis zum 22.10.2018 an der Rückrufaktion teilzunehmen.

Mit Bescheid vom 25.10.2018 forderte das Landratsamt Sigmaringen den Antragsteller auf, die in seinem Fahrzeug verbaute unzulässige Abschalteinrichtung bis spätestens 12.11.20118 durch eine Aktualisierung der Software entfernen zu lassen und dies durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen (Ziff. 1), sollte dies nicht erfolgen, sei der Betrieb des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr untersagt und das Fahrzeug sei dann unverzüglich bei einer Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I sowie der Kennzeichen außer Betrieb zu setzen (Ziff. 2). Bezüglich dieser Anordnungen wurde Sofortvollzug angeordnet (Ziff. 3). Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht wie in Ziff. 2 angeordnet außer Betrieb gesetzt werden sollte, wurde dem Antragsteller die Ersatzvornahme durch Entstempelung und hinsichtlich der Vorlage der Zulassungsbescheinigung ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR angedroht. Zur Begründung führt das Landratsamt aus, dass das Fahrzeug des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) keinem genehmigten Typ im[…]


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