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Leasingvertrag – Schadenersatzanspruch nach fristloser Kündigung wegen Ratenrückstands

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LG Köln entscheidet: Schadenersatz von 90.470,49 EUR für fristlose Kündigung von Leasingverträgen

Key Takeaway des Urteils: Das LG Köln hat entschieden, dass die Klägerin nach fristloser Kündigung der Leasingverträge wegen Ratenrückstands Schadenersatz in Höhe von 90.470,49 EUR nebst Zinsen erhält. Die Kündigung war aufgrund von Zahlungsverzug von mindestens zwei Raten rechtens, und die Schadensberechnung der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die weitergehenden Forderungen wurden abgewiesen und die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 88 O 49/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Fristlose Kündigung der Leasingverträge wegen Ratenrückstands ist rechtens.
Klägerin erhält Schadenersatz in Höhe von 90.470,49 EUR plus Zinsen.
Zahlungsverzug von mindestens zwei Raten als Kündigungsgrund bestätigt.
Schadensberechnung durch Addition des Ratenrückstands mit ausstehenden Leasingraten bis Vertragsende korrekt.
Nichtbeteiligung des Beklagten am Verwertungserlös ist leasingtypisch und rechtens.
Vertragliche Restnutzungsdauer und Schlusszahlungen spielten eine Rolle in der Vertragsbewertung.
Einwände des Beklagten gegen die Kündigungsfrist und Gewinnmaximierung der Klägerin wurden abgewiesen.
Zinsforderungen basieren auf §§ 286, 288 BGB, jedoch Reduzierung der Zinshöhe gemäß § 288 Abs. 1 BGB.

[toc]

Ein Leasingvertrag kann vom Leasinggeber fristlos gekündigt werden, wenn der Leasingnehmer mit mehreren Leasingraten in Verzug ist. In diesem Fall kann der Leasinggeber Schadenersatz vom Leasingnehmer verlangen. Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nach dem tatsächlichen Schaden, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstanden ist. Dabei kann der Leasinggeber den Schadenersatzanspruch auf verschiedene Weise berechnen, zum Beispiel anhand des Restwerts des Leasingobjekts oder der verbleibenden Leasingraten.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Leasinggeber nicht in jedem Fall ein[…]


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