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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entlassungsentschädigung und sonstige Leistungen

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BUNDESFINANZHOF
Az.: XI R 2/01
Urteil vom 24.01.2002
Vorinstanz: FG Düsseldorf

Leitsatz:
Aus sozialer Fürsorge in späteren Veranlagungszeiträumen erbrachte Leistungen sind für die Steuerbegünstigung der Entlassungsentschädigung schädlich, wenn sie diese nicht als Zusatz ergänzen, sondern insgesamt betragsmäßig fast erreichen.
Normen: EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1

Gründe
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Frühjahr 1992 teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum Ende des Jahres beendet werden solle. Nach Verhandlungen kamen die Beteiligten überein, das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 1993 zu beenden. Der Kläger erhielt im Februar 1993 eine Abfindung von 99 085 DM. Gemäß einer Zusatzvereinbarung vom 7. April 1992 garantierte der Arbeitgeber dem Kläger ab 1993 bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Versorgung, die unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes zunächst 90 %, dann 80 % und bis 1998 70 % des letzten Bruttogehaltes von 132 786 DM sichern sollte. Die Aufstockung des Arbeitslosengeldes bis zum 28. Februar 1994 wurde in die Abfindung eingerechnet und anschließend mit monatlichen Zuschusszahlungen von 997 DM brutto vom 1. März 1994 bis 28. Februar 1995 und 2 805 DM brutto vom 1. November 1995 bis 28. Februar 1998 abgedeckt (insgesamt 90 504 DM). Weiter leistete der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß für die (befreiende) Lebensversicherung des Klägers die Differenz zwischen der Leistung der Bundesanstalt für Arbeit und dem Höchstbetrag in der Angestelltenversicherung. Mit Schreiben vom 25. Januar 1994 erhöhte der Arbeitgeber auf Grund der Verringerung des Arbeitslosengeldes um 67 DM pro Monat die Abfindung um den entsprechenden Differenzbetrag von 1 474 DM (22 Monate x 67 DM) auf 100 560 DM.
Der Kläger erklärte im Streitjahr 1993 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn von 15 978 DM und ermäßigt zu besteuernde Entschädigungen in Höhe von 63 085 DM. Die beigefügte Lohnsteuerkarte enthielt zwei getrennte Abrechnungen, eine für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 28. Februar 1993 (Bruttoarbeitslohn von 7 123 DM und Entschädigung von […]


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