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Beamtenverhältnis – Entfernung bei sexueller Belästigung

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Bundesverwaltungsgericht
Az: 2 AV 4.09
Beschluss vom 11.11.2009

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juli 2009 beschlossen:
Die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und die Einbehaltung seiner Bezüge in Höhe von 50 Prozent werden ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:
I Der Antragsteller war bis zu der hier angegriffenen vorläufigen Dienstenthebung als Leitender Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 16) im Dienst des … der Beklagten tätig. Am 3. März 2009 hat die Antragsgegnerin Disziplinarklage gegen den Antragsteller mit dem Ziel erhoben, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Verfahren BVerwG 2 A 4. 09). Sie wirft ihm als Dienstvergehen sexuelle Belästigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, unberechtigte Nebentätigkeit unter missbräuchlicher Verwendung dienstlicher Ressourcen, die Anfertigung privater juristischer Schreiben auf dem dienstlichen Rechner, beleidigende Äußerungen über den Präsidenten und leitende Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes und des Bundeskanzleramtes, unrichtige Berechnung der Arbeitszeit, die Beschädigung einer Bürotür und das Verbringen eines privaten Notebooks in die Diensträume vor. Sie hält das Vertrauensverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin für unheilbar zerrüttet und die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis für geboten. Der Antragsteller ist der Klage entgegengetreten.

Durch Verfügung vom 10. Juni 2009 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und gemäß § 38 Abs. 2 BDG die Einbehaltung von 50 Prozent seiner Dienstbezüge angeordnet. Die Wahrscheinlichkeit einer Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst ergebe sich aus der Vielzahl der ihm zur Last gelegten Dienstverletzungen und speziell aus dem gravierenden materiellen Unrechtsgehalt der ihm zur Last gelegten sexuellen Belästigungen. Quantität und Nachhaltigkeit dieser Pflichtverstöße hätten zum endgültigen Vertrauensverlust geführt. Der Antragsteller sei seiner Vorbildfunktion als Referatsleiter nicht gerecht geworden und habe seine Autorität als Führung[…]


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