OLG Hamm – Az.: 7 U 35/18 – Beschluss vom 23.11.2018
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.03.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 4 O 315/17) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 14.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf diejenigen im angefochtenen Urteil und die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 24.07.2018 Bezug genommen.
Mit vorgenanntem einstimmig gefasstem Beschluss hat der Senat auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen.
Hierzu hat die Klägerin innerhalb der verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 06.09.2018 ergänzend Stellung genommen.
II.
Die Berufung des Klägers unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht und des Fehlens der Voraussetzungen der Nummer 2 und 3 des § 522 Abs. 2 ZPO nach einstimmigem Votum des Senats der Zurückweisung, ohne dass es der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bedarf.
Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den Beschluss des Senats vom 24.07.2018 verwiesen. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 06.09.2018 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
1.
(Symbolfoto: ProleR/Shutterstock.com)Insbesondere ist daran festzuhalten, dass die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 S. 1 StVO das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 2) verletzt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat ausreichend berücksichtigt, dass es sich um eine T-Einmündung handelte.
§ 8 Abs. 1 StVO regelt die Vorfahrt an Kreuzungen und Einmündungen. Dabei ist eine Straßeneinmündung jedes – rechtwinklige oder schräge – Zusammentreffen zweier oder mehrerer Straßen mit nur einer Straßenfortsetzung (sog. T-Kreuzung) (Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 8 StVO, Rn. 11 – juris; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 8 Rn. 34.). Eine einfache T-Kreuzung – wie sie auch hier vorliegt – stellt[…]