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Eigentumsverletzung bei Ausübung Hammerschlags- und Leiterrecht

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LG Limburg – Az.: 2 O 188/15 – Urteil vom 19.05.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.05.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 55 % und dem Beklagten zu 45 % auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Verschmutzung des Mauerwerks sowie Dachs ihres Hauses.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in …. Das Nachbargrundstück steht im Eigentum des Beklagten. Beide Grundstücke sind mit Häusern bebaut. Das Dach des Hauses der Klägerin grenzt direkt an die Giebelseite des Hauses des Beklagten an, wobei eine Teilfläche des Giebels die Dachfläche des Hauses der Klägerin überragt (Bl.6 d.A.).

Im Juli 2013 ließ der Beklagte Malerarbeiten an seinem Haus durchführen. Hierzu wurde an der Frontseite des Hauses ein Gerüst aufgestellt. Die Fassade an der Frontseite wurde von dem Beklagten persönlich gestrichen. Daneben fand jedoch auch ein Anstrich der Teilfläche des Giebels statt, die an das Dach des Hauses der Klägerin angrenzt. Hierbei wurde der unmittelbar an die Giebelwand angrenzende Bereich des Hauses der Klägerin mit weißer Farbe verschmutzt (BI.6 ff. d.A.).

Der betroffene Bereich des Hauses der Klägerin ist weder unmittelbar vom Boden aus noch vom Haus der Klägerin aus einsehbar, weshalb der Klägerin die Verschmutzungen erstmals im Frühjahr 2015 auffielen.

Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.04.2015 (Bl.10 d.A.) wurde der Beklagte zu der Zahlung von Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.355,15 € sowie einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € aufgefordert. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.05.2015 (Bl.12 d.A.).

Die Klägerin behauptet, von der Verschmutzung mit weißer Farbe seien unter anderem eine Bleiverkleidung, das Mauerwerk und die auf dem Dach des Hauses der Klägerin befindlichen Bitumenschindeln betroffen. Zudem sei bei den ausgeführten Malerarbeiten eine sog. Folie beschädigt worden, so dass die Wasserdichtigkeit des Dachs nicht mehr gegeben sei und Feuchtigkeit in das Mauerwerk des Hauses eindringe. Ein Kantblech, welches die Folie von oben abgestützt habe sei verschwunden. Die Farbverschmutzungen könnten nicht einfach weggewaschen[…]


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