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Verkehrsunfall – Werkstattrisiko des Schädigers bezüglich Reparaturkosten

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

Das Risiko der Werkstatt: Fallstricke in der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall
Es geht um einen Verkehrsunfall, ein beschädigtes Leasingfahrzeug und darum, wer die Reparaturkosten trägt. Die Klage betrifft die Schadensregulierung und insbesondere die Frage, ob der Schädiger das Risiko einer eventuellen Überzahlung an die Reparaturwerkstatt tragen muss. Der Fall dreht sich um einen Verkehrsunfall, der den von dem Kläger geleasten PKW betraf. Die Haftung des Beklagten – der Versicherer des Unfallgegners – ist unumstritten. Doch wer trägt die Kosten für die Reparatur und in welchem Umfang?

Direkt zum Urteil Az: 5 C 1196/21 springen.

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Strittige Reparaturkosten und das Prinzip des Werkstattrisikos
Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren und reichte die Rechnung bei der gegnerischen Versicherung ein. Der Sachverständige hatte die Reparaturkosten auf 4.473,03 Euro netto festgelegt. Nachdem die Reparatur durchgeführt wurde, beliefen sich die Kosten jedoch auf 4.804,12 Euro netto. Die Versicherung zahlte lediglich einen Betrag in Höhe von 4.945,46 Euro brutto, kürzte also die tatsächlichen Reparaturkosten. Der Kläger bestand auf dem Prinzip des Werkstattrisikos, wonach der Schädiger das Risiko von Mehrkosten der Reparatur zu tragen hat.
Verpflichtung des Beklagten und Rückgriffsansprüche
Das Gericht verurteilte den Beklagten, an den Kläger 627,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2020 zu zahlen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Kläger seine Rückgriffsansprüche gegen die Werkstatt wegen möglicher Überzahlung an den Beklagten abtritt. Dies bedeutet, dass der Kläger eine mögliche Differenz von der Werkstatt zurückfordern kann, falls sich herausstellt, dass die tatsächlichen Reparaturkosten niedriger waren.
Auswirkungen auf Leasingfahrzeuge und die Aktivlegitimation des Klägers
Ein weiteres wichtiges Element dieses Falles betrifft die Aktivlegitimation des Klägers, also das Recht, Ansprüche geltend zu machen. Dies ergibt sich aus den Leasingbedingungen, wonach der Kläger berechtigt ist, den Schaden in eigenem Namen geltend zu machen, sowie aus einer vorgelegten Vollmacht der Leasinggesellschaft.

Dieses Urteil zeigt, dass Schadensregulierungen nach Verkehrsunfällen oftmals komplizierter sind, als sie zunächst erscheinen. Insbesondere wenn Leasingfahrzeuge betroffen sind und die Reparaturkosten über […]


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