LG Düsseldorf – Az.: 9 O 263/15 – Urteil vom 07.11.2017
Das Versäumnisurteil vom 3. Mai 2016 wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine private Unfallversicherung. Die Grundsumme betrug 208.384,00 EUR. Für den Fall des Verlustes eines Arms im Schultergelenk war eine Invaliditätsentschädigung von 70 % vorgesehen. Darüber hinaus war für den Fall der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein Tagegeld vereinbart, welches für die Dauer der ärztlichen Behandlung gezahlt und nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft wird. Für die Bemessung des Grades der Beeinträchtigung war die Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten maßgebend. § 10 Abs. 1 der Bedingungen bestimmte, dass, sofern bei den Unfallfolgen Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben, die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu kürzen ist, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. § 10 Abs. 4 Satz 1 der Bedingungen sah vor, dass, wenn vor Eintritt des Unfalls der Versicherte schon durch Krankheit oder Gebrechen in seiner Arbeitsfähigkeit dauernd behindert war oder Körperteile oder Sinnesorgane ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig gewesen sind, von der nach dem Unfall vorhandenen Gesamtinvalidität ein Abzug gemacht wird, der der schon vorher vorhanden gewesenen Invalidität entspricht. § 8 Abs. 7 der Bedingungen regelte, dass, sofern der Versicherte am Unfalltag das 65. Lebensjahr vollendet hat, die Invaliditätsentschädigung in Form einer Rente gemäß § 20 der Bedingungen gewährt wird.
Der Kläger erlitt nach seiner Darstellung am 15. Juni 2013 einen Unfall, bei welchem er auf die rechte Schulter fiel. Am 6. Februar 2014 wurde bei dem Kläger eine stationäre arthroskopische Behandlung durchgeführt. Es wurde eine Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette im rechten Schultergelenk verschlossen. Bei dieser Operation wurden Läsionen der Supraspinatus- und der Infraspinatus-Sehne festgestellt.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 (Anlage K 5) ging die Beklagte von einem Invaliditätsgrad von 10,5 % aus; sie brachte Vorinvalidität in Höhe von 3,5 % in Abzug und errechnete […]