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Fahrradunfall eines Kindes mit parkendem Fahrzeug

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LG Saarbrücken
Az: 13 S 133/09
Urteil vom 20.11.2009
Vorinstanz: AG Saarbrücken, 04.02.2009, Az: 4 C 544/07

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4.2.2009 – 4 C 455/07 – abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Nach einem Verkehrsunfall am 4.9.2007 begehrt der Kläger vom Beklagten, einem zum Unfallzeitpunkt neunjährigen Kind, Schadensersatz wegen der Beschädigung seines PKW. Am Unfalltag parkte der Kläger sein Fahrzeug in … in … gegenüber dem an der Ecke … gelegenen Hausanwesen „…“. Das  Fahrzeug stand dabei in Fahrtrichtung gesehen am linken Fahrbahnrand Der Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus der Gegenrichtung und fuhr frontal gegen den klägerischen PKW.
Erstinstanzlich hat der Kläger den von ihm behaupteten Sachschaden (1.647,63 EUR) auf Gutachterbasis nebst vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten (126,68 EUR) und Verzugszinsen geltend gemacht.
Der Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegen getreten, er sei durch einen Zuruf des Zeugen … abgelenkt gewesen. Außerdem habe das Fahrzeug des Klägers im Bereich eines Park- und Halteverbots gestanden. Es sei daher mit der Verkehrssituation überfordert gewesen, so dass seine Haftung wegen § 828 Abs. 2 BGB ausscheide.
Das Amtsgericht hat zum Unfallhergang und zum Schadensumfang die Parteien angehört, Zeugen vernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat es den Beklagten zum Schadensersatz von 1.271,65 EUR nebst vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten (126,68 EUR) und Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 verurteilt. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, dass sich eine typische Überforderungssituation des beklagten Kindes infolge des behaupteten Zurufs nicht habe nachweisen lassen, und der Umstand, dass der PKW im Halteverbot gestanden habe, nicht dem Schutz des Beklagten gedient habe. Daher sei seine Haftung für den Unfallschaden, der sich auf 1.271,65 EUR belaufe, nicht ausgeschlossen.
[…]


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